
Ab dem 1. Januar 2026 gelten für öffentliche Auftraggeber und Bieter neue EU-Schwellenwerte. Hier finden Sie die aktualisierten Vergaberecht Schwellenwerte 2026/2027 im Vergleich zu den bisherigen Wertgrenzen.
Die Europäische Kommission hat im Amtsblatt der Europäischen Union (Amtsblatt L 270 vom 23.10.2025) die neuen EU-Schwellenwerte 2026/2027 veröffentlicht. Diese gelten ab dem 01. Januar 2026 und ersetzen die bisherigen Werte aus dem Zeitraum 2024/2025 (Link zu unserem Beitrag).
Die Anpassung erfolgt regelmäßig alle zwei Jahre und legt fest, ab welchen Auftragswerten öffentliche Beschaffungen EU-weit auszuschreiben sind bzw. dem 4. Teil des GWB unterliegen.
Vor diesem Hintergrund gelten ab dem 1. Januar 2026 nunmehr die folgenden Werte:
| Auftragsart | Ab 01.01.2026 | Bis 31.12.2025 | 
|---|---|---|
| Liefer- und Dienstleistungsaufträge (2014/24/EU, “klassische VRL”) | 216.000 € | 221.000 € | 
| Liefer- und Dienstleistungsaufträge von oberen und obersten Bundesbehörden (2014/24/EU, “klassische VRL”) | 140.000 € | 143.000 € | 
| Liefer- und Dienstleistungsaufträge Sektorenbereich (2014/25/EU), Verteidigung/Sicherheit (2009/81/EG) | 432.000 € | 443.000 € | 
| Bauaufträge / Konzessionen (2014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU, 2009/81/EG) | 5.404.000 € | 5.538.000 € | 
Die EU-Schwellenwerte werden alle zwei Jahre überprüft, um sie an internationale Vereinbarungen und Preisentwicklungen anzupassen. Rechtsgrundlage ist das WTO-Beschaffungsabkommen (GPA), das die Basis für die Berechnung der Schwellenwerte bildet.
Die Anpassung erfolgt auf Grundlage von drei neuen Delegierten Verordnungen der Europäischen Kommission, die im Amtsblatt veröffentlicht wurden:
Hinweis (Stand: 03.11.2025): Für den Bereich der Richtlinie 2009/81/EG (Vergabe von Verteidigung und Sicherheit) steht die Veröffentlichung noch aus, diese Schwellenwerte entsprechen erfahrungsgemäß aber den oben genannten Werten für Sektorenauftraggeber. Die Tabelle haben wir daher bereits jetzt um VS-spezifische Werte ergänzt.
Aufgrund der dynamischen Verweisung in § 106 Abs. 1 GBW bedürfen die EU-Schwellenwerte 2026/2027 keines Umsetzungsaktes. Somit gelten die neuen Schwellenwerte für den Zeitraum 2026 bis 2027 unmittelbar für Vergaben ab dem 1. Januar 2026.
Die EU berechnet die Schwellenwerte auf Basis der sogenannten Sonderziehungsrechte (SZR), einer künstlichen Währungseinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF). Diese SZR dienen als neutrale Vergleichswährung, um Schwankungen zwischen verschiedenen Währungen auszugleichen.
Da der Euro gegenüber den Sonderziehungsrechten in den vergangenen Jahren leicht aufgewertet wurde, sinken die umgerechneten Euro-Beträge entsprechend. Das erklärt, warum die Schwellenwerte für 2026/2027 etwas niedriger ausfallen als in der vorherigen Periode.
Mehr Informationen finden Sie auf den Seiten des Internationalen Währungsfonds und der WTO.
Die neuen Schwellenwerte gelten ab dem 01. Januar 2026 verbindlich.
Öffentliche Auftraggeber sollten ihre geplanten Beschaffungsvorhaben daraufhin prüfen, ob diese künftig oberhalb der Schwellen liegen und somit dem EU-weiten Kartellvergaberecht unterfallen.
Um festzustellen, ob ein Vorhaben tatsächlich von den vergaberechtlichen EU-Schwellenwerten erfasst wird, kommt es entscheidend auf die richtige Ermittlung des Auftragswerts an.
Maßgeblich ist der geschätzte Gesamtwert aller vorgesehenen Leistungen (ohne Umsatzsteuer) eines Auftrags. Dabei sind sowohl alle Zahlungen des Auftraggebers als auch etwaige Optionen oder Verlängerungen einzubeziehen. Die konkrete Berechnung kann je nach Art und Umfang des Vorhabens variieren und erfordert stets eine sorgfältige Einzelfallbetrachtung nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 12 des § 3 VgV. Für weitergehende Informationen empfiehlt sich die Lektüre der aktuellen Rechtsgrundlagen sowie die Abstimmung mit der jeweils zuständigen Vergabestelle.
Sie sind unsicher, ob Ihr geplanter Auftrag von den neuen EU-Schwellenwerten betroffen ist oder wünschen Orientierung bei der Wahl des passenden Vergabeverfahrens? Wir unterstützen Sie hierbei: angefangen bei der korrekten Auftragswertschätzung, über die strukturierte Gestaltung der Vergabeprozesse bis hin zur Erstellung rechtlich fundierter und praxisnaher Ausschreibungsunterlagen.
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Hinweis: Dieser Blogbeitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
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