Vergaberecht 2023: Update zu wichtigen Neuerungen für öffentliche Auftraggeber und Bieter

7. Januar 2023
© Tumisu, pixabay.com

Das Jahr 2023 wird besonders ereignisreich für Vergabestellen und Bieter. Zu den Neuerungen im Vergaberecht 2023 zählen unter anderem das Inkrafttreten des Lieferkettengesetzes, die obligatorische Verwendung der sog. "eForms" im Rahmen von Bekanntmachungen und die Einführung der XRechnung in Mecklenburg-Vorpommern .

Im Folgenden geben wir einen Überblick darüber, was das Jahr 2023 für Auftraggeber und Bieter zu bieten hat.

Januar 2023

1. Zentraler Bekanntmachungsservice (BKMS)

Ende Januar 2023 hat das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) den zentralen Bekanntmachungsservice (BKMS) gestartet. Der BKMS kann unter www.oeffentlichevergabe.de erreicht werden. Mit dem Ziel, eine vollständige Übersicht über öffentliche Aufträge bereitzustellen, wird der Datenbestand ständig erweitert. Den Anfang machen die Bekanntmachungsdaten aus service.bund.de. Zukünftig werden auch Daten aus anderen gekoppelten Vergabeplattformen des Bundes und der Länder hinzugefügt. Dies gewährleistet eine noch umfassendere Übersicht und macht den Dienst zu einer wertvollen Ressource für Unternehmen und Organisationen bei der Verfolgung von Vergabeverfahren.

Beim BKMS handelt es sich um eine zentrale Plattform, über die sämtliche öffentlichen Bekanntmachungen von öffentlichen Auftraggebern aus Bund, Ländern und Kommunen frei zugänglich sind.

Das Kooperationsprojekt zur „standardbasierten Digitalisierung des öffentlichen Einkaufs- und Beschaffungsprozesses“ wurde vom IT-Planungsrat in Auftrag gegeben und wird federführend von der Freien Hansestadt Bremen und der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) entwickelt.

Zum Mehrwert des BKMS und zu seinen Implikationen für bestehende Vergabeportale schreibt der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik (CIO Bund) Folgendes:


„Mithilfe des Bekanntmachungsservice können Unternehmen Ausschreibungen differenzierter suchen und damit relevante Verfahren besser finden als bislang (d.h. verstreut auf viele lokale oder regionale Bekanntmachungsplattformen oder unter bund.de), die darin enthaltenen Informationen unmittelbar in betriebliche Prozesse integrieren und somit effizienter über ihre Teilnahme an Vergabeverfahren entscheiden. Die Zulieferung von Bekanntmachungen kann von der jeweiligen Vergabeplattform, z. B. über die E-Vergabe, unmittelbar an den Bekanntmachungsservice erfolgen oder mittelbar unter Nutzung des vom Land Bremen im Rahmen des Projektes „Zugang zur öffentlichen Vergabe“ entwickelten Vermittlungsdienstes. Der Vermittlungsservice wird Vergabeplattformen der Länder zur Nachnutzung angeboten, um Bekanntmachungen im vom Bekanntmachungsservice erwarteten Datenformat an den Bekanntmachungsservice zu liefern.“

– CIO Bund, cio.bund.de

2. Beschleunigung von Beschaffungen in Rheinland-Pfalz

Mit seinem Rundschreiben vom 21. Dezember 2022 verlängerte das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz die geltenden Lockerungen im Vergaberecht für die Beseitigung von Schäden, die durch die Flutkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 verursacht wurden.

Demnach können öffentliche Aufträge über Liefer-, Dienst- und Bauleistungen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2023 und 31. März 2024 (lt. ABSt Hessen nur bis zum "31. Dezember 2023") nach den allgemeinen Grundsätzen i. S. d. Nummer 5.2.1 der Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz“ vom 18. August 2021 in einem "wettbewerbsoffenen Verfahren" (Nr. 5.4 der Verwaltungsvorschrift) vergeben werden.

Laut Ziff. IV. 2. des Rundschreibens trat das Rundschreiben des Ministeriums vom 30. November 2021 (in der Fassung des Rundschreibens vom 2. Juni 2022) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Für Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte bestehe im Übrigen die Möglichkeit zur Beschleunigung und Vereinfachung von Vergabeverfahren mithilfe gesetzlich vorgesehener Dringlichkeitstatbestände, die in Gefahren- und Dringlichkeitslagen zur Anwendung kommen können. Diesbezüglich verweist das Ministerium auf das Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 17. August 2021.

3. Lieferkettengesetz

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten und stellt unternehmerische Sorgfaltspflichten für die Achtung von Menschenrechten und den Schutz von Umweltbelangen umfassend gesetzlich dar. Unternehmen sind verpflichtet, ein wirksames Risikomanagement einzurichten, um Gefahren für Menschenrechtsverletzungen und bestimmte Schädigungen der Umwelt zu identifizieren, zu vermeiden oder zu minimieren.

Bei einem Verstoß gegen das LkSG droht Bietern - unter den weiteren Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 LkSG - der Ausschluss von Vergabeverfahren für bis zu drei Jahre (vgl. auch § 124 Abs. 2 GWB).


„Das Gesetz legt dar, welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und entlang ihrer Lieferketten notwendig sind und verpflichtet zur Errichtung eines Beschwerdeverfahrens und regelmäßiger Berichterstattung. Es gilt zunächst für Unternehmen in Deutschland mit mindestens 3.000 Beschäftigten, ab 2024 auch für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigte.“

– Pressemitteilung der Bundesregierung vom 29. Dezember 2022, BMZ.de

Im Zusammenhang mit dem LkSG sind die folgenden Stichtage gem. § 1 Abs. 1 LkSG zu beachten:

  • Ab dem 1. Januar 2023 gilt eine Übergangsphase, in der das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz für Unternehmen mit über 3.000 Beschäftigten gilt.
  • Ab dem 1. Januar 2024 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz schließlich für Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten.

4. Neue Wertgrenzen für das Land Sachsen-Anhalt

Am 16. Dezember 2022 veröffentlichte das Land Sachsen-Anhalt eine neue Verordnung über die Auftragswerte nach der Unterschwellenvergabeordnung und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (Ausgabe 2019).

Diese Auftragswerteverordnung (AwVO) trat am 2. Januar 2023 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Februar 2023

Öffentliche Konsultation zur Transformation des Vergaberechts ("Vergabetransformationspaket")

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 29. Dezember 2022 die Konsultation der Öffentlichkeit zur geplanten "Transformation des Vergaberechts" gestartet (Meldung vom 29. Dezember 2022).

Das erklärte Ziel sei es, Innovationen zu stärken und die Vorbildrolle der öffentlichen Beschaffung "für eine sozial-ökologische und digitale Transformation der Wirtschaft" zu nutzen. Die Reform solle aber auch zum Bürokratieabbau beitragen.

Die Konsultationsphase findet bis zum 14. Februar 2023 statt.

Unternehmen, Organisationen und Verbänden sowie interessierten Bürgern wird im Rahmen eines öffentlichen Konsultationsverfahrens die Möglichkeit gegeben, ihre Einschätzungen und Ideen zur Vergabetransformation als Antworten auf die in fünf Kategorien unterteilten Fragen einzubringen:

  • Stärkung der umwelt- und klimafreundlichen Beschaffung,
  • Stärkung der sozial-nachhaltigen Beschaffung,
  • Digitalisierung des Beschaffungswesens,
  • Vereinfachung und Beschleunigung der Vergabeverfahren,
  • Förderung von Mittelstand, Start-Ups und Innovationen.

Über diesen Link gelangen Sie zum Fragebogen.

März 2023

Sachsen-Anhalt: Neues Tariftreue- und Vergabegesetz

Am 13. Dezember 2022 wurde das neue Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt (TVergG LSA) vom 7. Dezember 2022 verkündet (GVBl. LSA Nr. 28/2022 S. 367 ff.). Das TVergG LSA ersetzt das bisher geltende Landesvergabegesetz vom 19. November 2012. Mit dieser Änderung setzt die Regierungskoalition die Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag 2021 um und führt eine Reihe von Neuerungen ein:

Das neue Gesetz sieht wesentliche Änderungen in der öffentlichen Auftragsvergabe vor, die aufgrund des in § 2 Abs. 2 TVergG LSA enthaltenen Verweises auf § 99 Nr. 2 GWB nunmehr auch Sektorenauftraggeber gem. § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB (z.B. kommunale Stadtwerke) betreffen dürften. Denn auf Grundlage der bisherigen Rechtslage nahm die Rechtsprechung Sektorenauftraggeber explizit aus dem Anwendungsbereich des LVG LSA aus (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 03.09.2020 - 7 W 27/20).

Schwellenwerte

Zum einen hat der Landesgesetzgeber die Schwellenwerte angehoben, um die Beschaffungen weitestgehend zu entbürokratisieren. So wurden die Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungen auf EUR 40.000 netto (bisher EUR 25.000) und für Bauleistungen auf EUR 120.000 netto (bisher EUR 50.000) angehoben worden, § 1 Abs. 1 TVergG LSA.

Verwendung der elektronischen Vergabeplattform des Landes

Zum anderen müssen künftige Vergaben gem. § 3 TVergG LSA über die Vergabeplattform des Landes Sachsen-Anhalt (evergabe.sachsen-anhalt.de) als zentrales Bekanntmachungsmedium erfolgen.

UVgO

Für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der vergaberechtlichen EU-Schwellenwerte gilt gem. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 TVergG die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass gem. § 1 Abs. 2 S. 2 TVergG LSA die Bestimmungen des TVergG LSA und der aufgrund des TVergG LSA erlassenen Verordnungen Vorrang gegenüber der UVgO und der VOB/A (Teil A) genießen.

Inkrafttreten

Das TVergG LSA tritt grundsätzlich am 1. März 2023 in Kraft (vgl. § 29 Abs. 1 S. 1 TVergG LSA). Bereits am ersten Tag nach der Verkündung des TVergG LSA, d.h. am 14. Dezember 2022, traten dagegen diverse Regelungen im Zusammenhang mit Rechtsverordnungsermächtigungen (z.B. Festlegung von Wertgrenzen, Regelungen zur Durchführung elektronischer Vergabeverfahren, Einführung von Formularen bei Bauvergaben etc.) in Kraft, § 29 Abs. 1 S. 2 TVergG LSA.

April 2023

1. Gaskrisen-Vergabeerlass in Mecklenburg-Vorpommern

Der "Gaskrisen-Vergabeerlass" in Mecklenburg-Vorpommern wird am 30. April 2023 außer Kraft treten, soweit er nicht verlängert wird.

Der Gaskrisen-Vergabeerlass vom 14. Oktober 2022 ermöglicht die Beschaffung von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Bewältigung der angespannten Gasversorgungslage oder deren Folgen beitragen (unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens bis zur Höhe des jeweiligen EU-Schwellenwertes.

2. Einführung der elektronischen Rechnung / XRechnung in Mecklenburg-Vorpommern

Unternehmen sind ab dem 01. April 2023 gemäß § 3 der E-Rechnungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern (ERechVO M-V) verpflichtet, ihre Rechnungen unabhängig vom Auftragswert gegenüber öffentlichen Auftraggebern in elektronischer Form auszustellen und zu übermitteln.

Rechnungsempfangende müssen die elektronischen Rechnungen elektronisch empfangen und verarbeiten. Dazu können sie nach § 3 Abs. 3 i. V. m. § 7 ERechVO M-V die Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die unter https://xrechnung-bdr.de veröffentlicht ist, nutzen.

Im Hinblick an die Anforderungen an das Rechnungsdatenmodell und an die Übermittlung sehen § 4 Abs. 1 und 3 ERechVO M-V Folgendes vor:


„Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen haben Rechnungsstellende und Rechnungssendende grundsätzlich den Datenaustauschstandard XRechnung gemäß § 4 Absatz 1 der E-Rechnungsverordnung des Bundes zu verwenden. Es kann auch ein anderer Datenaustauschstandard verwendet werden, wenn er den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entspricht.“

„Für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen können Rechnungsstellende und Rechnungssendende die Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Sinne von § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes nutzen. Die Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform stellt den elektronischen Briefkasten aller sie nutzenden öffentlichen Auftraggeber des Landes dar. [...]"

– § 4 Abs. 1 und 3 ERechVO M-V

Die Länder Hessen und Rheinland-Pfalz folgen mit vergleichbaren Regelungen in 2024.

Juni 2023

1. Schleswig-Holstein: Landesverordnung zu Gunsten Schutzsuchender

Die Schleswig-Holsteinische Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge zu Gunsten Schutzsuchender (Schutzsuchenden-Vergabeverordnung) vom 23. März 2022 trat am 01. April 2022 in Kraft und wird - sollte sie nicht verlängert werden - mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft treten.

Die Verordnung sieht Erleichterungen für die Vergabe von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen zu Gunsten Schutzsuchender (insbesondere Geflüchteter aus der Ukraine) vor:


"Diese Verordnung regelt Erleichterungen für Vergabeverfahren, die der Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen zur Aufnahme, Unterkunft, Versorgung oder Betreuung Schutzsuchender, insbesondere Geflüchteter aus der Ukraine, dienen. Darüber hinaus werden Erleichterungen für Bauaufträge, die Wohnzwecken dienen, geschaffen. Die in dieser Verordnung geregelten Bestimmungen gelten zusätzlich zu den Regelungen der Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung vom 1. April 2019 (GVOBI. Schl.-H. S. 72), welche ergänzend anzuwenden ist."

— § 1 der Schutzsuchenden-Vergabeverordnung


2. Stoffpreisgleitklausel

Die Stoffpreisgleitklausel wird am 30. Juni 2023 außer Kraft treten, soweit sie nicht zum dritten Mal verlängert wird.

Als Reaktion auf die infolge des Ukraine Krieges gestörten Lieferketten hatte der Bund am 25. März 2022 eine Handreichung veröffentlicht, welche eine Stoffpreisgleitklausel für Betriebsstoffe gemäß Nummer 2.3 der Richtlinie zum Formblatt 225 des VHB (ausnahmsweise Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel für Betriebsstoffe) vorsah.

Die Klausel dient dazu, die kriegsbedingten erheblichen Preissteigerungen bei wesentlichen Baumaterialien zumindest teilweise abzufangen und auf diesem Wege eine zumutbare Kalkulationsgrundlage für Bauvertragsparteien von Bundesbaubaumaßnahmen zu schaffen.

Zwar hatte das Bauministerium im Dezember einen Trend zur Stabilisierung bei Teilen der betroffenen Produktgruppen festgestellt. Ob dieser sich fortsetzt, sei aber noch nicht absehbar.

3. Erhöhte Wertgrenzen in Thüringen

Um den besonderen Bedarfen in einer "wirtschaftlichen Ausnahmesituation" (Pandemie, Ukraine-Krieg) gerecht zu werden, führte der Freistaat Thüringen Erleichterungen im Thüringer Vergabegesetz ein, die zuletzt im Juni 2022 verlängert worden sind.

Diese befristet erhöhten Wertgrenzen in Thüringen laufen am 30. Juni 2023 aus, soweit sie nicht verlängert werden.

Herbst 2023

1. eForms (elektronische Formulare)

Die seit November des vergangenen Jahres freiwillig nutzbaren sog. "eForms" sind ab dem 25. Oktober 2023 bei EU-weiten Vergabeverfahren verpflichtend zu verwenden.

Die Durchführungsverordnung 2019/1780 vom 23. September 2019 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge („elektronische Formulare – eForms“) sieht vor, dass ab dem 25. Oktober 2023 in europaweiten Vergabeverfahren zwingend die neuen elektronischen Standardformulare („eForms“) anstelle der bisherigen Formulare nach der Verordnung 2015/1986 verwendet werden müssen.

Hierbei handelt es sich also um eine Neuerung von erheblicher praktischer Relevanz. Um die neuen Prozesse mit ausreichend zeitlichem Vorlauf intern abbilden zu können, sollten Vergabestellen den Einführungsprozess besonders aufmerksam verfolgen.

Weitere Informationen zum Thema eForms lassen sich unter anderem dem „Konzeptpapier zur rechtlichen Umsetzung der Durchführungsverordnung eForms“ des Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) entnehmen. Diesem lässt sich übrigens entnehmen, dass von den geplanten Neuerungen auch Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte profitieren sollen:


„Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zu „eForms“ enthält keine Verpflichtung für öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Gleichwohl birgt die Nutzung eines einheitlichen Datenaustauschformats auch hier aus gesamtstaatlicher Sicht entscheidende Vorteile, unter anderem hinsichtlich der Qualität und Wirtschaftlichkeit der fortlaufenden oder anlassbezogenen Erhebung und Auswertung beschaffungsbezogener Daten nach dem Once Only-Prinzip. Zudem wird die Transparenz beschaffungsbezogener Anforderungen und Ergebnisse sowohl für Unternehmen als auch für die Zivilgesellschaft erheblich gesteigert..“

– S. 1 des Konzeptpapiers

Schließlich finden Entwickler technische Informationen zu eForms unter diesem Link.

Einen umfassenden FAQ-Beitrag werden wir in Kürze gesondert veröffentlichen.

2. Ankündigung neuer EU-Schwellenwerte 2024/2025

Am 1. Januar 2024 ist die nächste Anpassung der für EU-weite Ausschreibungen maßgeblichen Schwellenwerte fällig. Erfahrungsgemäß wird die EU-Kommission die neuen Schwellenwerte im Zeitraum zwischen Oktober und November 2023 ankündigen.

Update vom 21.11.2023:

Die neuen EU-Schwellenwerte 2024/2025 stehen fest. Nähere Einzelheiten erfahren Sie in unserem Blogbeitrag zu den EU-Schwellenwerten ab dem 01.01.2024.

Dezember 2023

Erhöhte Wertgrenzen in Bayern

Die in Bayern derzeit geltenden Wertgrenzen für Vergabeverfahren staatlicher und kommunaler Auftraggeber laufen am 31. Dezember 2023 aus. Bis dahin sieht die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) die folgenden Erleichterungen vor:

  • Staatliche und kommunale Auftraggeber können Bau-, Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem voraussichtlichen Netto-Auftragswert von 25.000 Euro als Direktauftrag vergeben.
  • Liefer- und Dienstleistungen unterhalb des jeweiligen EU-Schwellenwertes gem. § 106 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GWB können im Wege einer Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder mittels einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

Tipp: Das Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. stellt eine umfassende Übersicht zu den Wertgrenzen bei Ausschreibungen im Freistaat Bayern zur Verfügung (Link).

Sonstiges zum Vergaberecht 2023

Bei Bekanntwerden weiterer Neuerungen zum Vergaberecht 2023 werden wir diesen Blogbeitrag entsprechend aktualisieren.

Kontaktieren Sie uns bei offenen Fragen

Wenn Sie als öffentliche Auftraggeberin oder Bieterin Fragen zu Vergaberecht haben, kontaktieren uns gerne über unser Kontaktformular.

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