
Stellen Sie sich Ihren Namen als Haustür vor. Jedes Mal, wenn Sie die Straße fegen (Löschung beantragen), schiebt jemand neue, leicht veränderte Zettel unter der Tür durch. Sie räumen diese weg – und doch liegen am nächsten Morgen wieder Kopien da.
So ähnlich verhält es sich, wenn Betroffene gestohlene Intim-Fotos aus der Suche entfernen lassen wollen. Das Fegen steht hier für den Lösch- bzw. Auslistungsantrag nach Art. 17 DSGVO. Die neuen Zettel sind kerngleiche Varianten desselben Bildes – Crops, Spiegelungen, minimale Retuschen. Und die Haustür mit Ihrem Namen entspricht der Namenssuche, über die die Treffer wieder auftauchen.
Aktuell klagt eine Betroffene vor dem LG München I gegen Google. Ihr Ziel ist klären zu lassen, ob Google solche Inhalte nicht nur punktuell löschen, sondern dauerhaft identische und kerngleiche Varianten auslisten muss. Die Aufnahmen sollen durch Dritte aus einer Cloud entwendet worden sein und kursieren auf einschlägigen Seiten; teils mit Klarnamen, teils leicht verändert. Unterstützt wird die Klage von HateAid #NotYourBusiness als strategisches Verfahren. HateAid berichtet von rund 2.000 gemeldeten Suchtreffern binnen 18 Monaten; nach Entfernungen folgten immer wieder Re-Uploads.
Der Fall greift ein strukturelles Problem auf, die anhaltende Sichtbarkeit sensibelster Inhalte über Suchmaschinen.
Hinweis (Stand: Oktober 2025): Die Klage gegen Google ist seit September 2025 beim LG München I anhängig. Wir verfolgen das Verfahren und werden hier über wesentliche Updates informieren.
Seit Google Spain (EuGH - C-131/12) ist klar: Der Suchmaschinenbetreiber ist für das Indexieren/Anzeigen personenbezogener Daten Verantwortlicher und muss – nach Abwägung – De-Referenzieren (Links entfernen). Das gilt insbesondere, wenn Angaben unzutreffend, überholt oder unverhältnismäßig sind.
Rechtsgrundlage ist Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung/ "Vergessenwerden"). Bei öffentlich gemachten Daten verpflichtet Abs. 2 den veröffentlichenden Verantwortlichen zu angemessenen (auch technischen) Maßnahmen und zur Information anderer Verantwortlicher über das Löschverlangen (Links/Kopien), während Abs. 3 die Ausnahmen festlegt (insbes. Meinungs-/Informationsfreiheit, bestehende Rechtsansprüche). Bei Intimfotos greift der Sonderstatus des Art. 9 DSGVO (Sexualleben). Das verschiebt die Abwägung klar zugunsten der Betroffenen und eine Auslistung ist regelmäßig geboten. Die Auslistung kann demnach nur ein überwiegendes öffentliches Interesse ausnahmsweise verdrängen (EuGH - C-136/17).
Eine globale Pflicht zur Auslistung besteht nach EuGH nicht. Gefordert ist die EU-weite De-Referenzierung, ergänzt um wirksame Maßnahmen, die die Umgehungen spürbar erschweren (EuGH - C-507/17).
2019 hat das BVerfG in Deutschland mit den Beschlüssen "Recht auf Vergessen I/II" (1 BvR 16/13 / 1 BvR 276/17) die Leitplanken der Abwägung (Persönlichkeitsrecht vs. Informationsfreiheit) nachgezeichnet und die Zuständigkeiten zwischen GG- und EU-Grundrechten präzisiert. Kurz gesagt: Geht es um Datenschutz, gilt meist EU-Recht; sonst deutsches Verfassungsrecht. Für Suchtreffer heißt das: Gerichte müssen sauber abwägen und die Anordnung so präzise formulieren, dass auch leicht veränderte Kopien mit erfasst sind.
Der Fall steht exemplarisch für bildbasierte sexualisierte Gewalt im Netz und die Frage, welche Pflichten Suchmaschinen beim Wiederauftauchen identischer oder leicht abgewandelter Inhalte treffen.
Der Begriff „kerngleich“ ist gesetzlich nicht definiert. Wir schließen uns hier dem Verständnis der HateAid FAQ an: Kerngleich sind Inhalte, die nicht pixelidentisch sind, aber denselben Sinngehalt transportieren – etwa bei anderem Zuschnitt, Spiegelung, Farbfiltern, Wasserzeichen oder minimaler Retusche:
"Kerngleichheit wäre bei einem Foto zum Beispiel dann anzunehmen, wenn es sich um dasselbe Motiv aus einer anderen Perspektive handelt oder in einem Meme verarbeitet." (HateAid-FAQ)
Das Stichwort der Stunde lautet "kerngleicher Rechtsverstoß".
Für Suchmaschinen gilt: Nach einem konkreten Hinweis und einer Abwägung zugunsten der betroffenen Person müssen nicht nur der gemeldete Treffer, sondern auch identische und kerngleiche Varianten zuverlässig ausgelistet werden. Diese Linie ergibt sich aus der EuGH-Rechtsprechung (Google Spain & Glawischnig) zur Verantwortlichkeit von Suchmaschinen und das fallbezogene Monitoring und der nationaler Rechtsprechung zur Kerntheorie.
Besonders heikel wird es, wenn Inhalte nach erfolgreicher Meldung in leicht veränderter bzw. kerngleicher Form wieder auftauchen. Genau hier setzt die Klage gegen Google an.
Streitentscheidend ist, wie weit Suchmaschinen nach einer ersten Entfernung proaktiv ähnliche Treffer identifizieren und abfangen müssen, und ob bei intimen Bildern eine gesteigerte Vorsorgepflicht besteht. Dass es sich um mutmaßlich entwendete Cloud-Aufnahmen handelt, verschiebt sich die Abwägung zusätzlich zugunsten der Betroffenen, weil eine freiwillige Öffentlichmachung fernliegt.
Der Fall kann damit Leitlinien zu „kerngleichen“ Varianten, Hash-/Ähnlichkeitserkennung und zum Zumutbarkeitsmaßstab der Filterung liefern.
Als erste Sofortmaßnahme sichern Betroffene Beweise, d.h. URLs, Screenshots, Zeitstempel; kurze Gedächtnisnotiz zum Auffinde-Weg. Wer sich wehren will verfolgt zwei Stränge: erstens die Quelle, zweitens die Suche.
Gegen die Quelle helfen Host-Takedowns und, falls nötig, gerichtliche Unterlassung. Parallel wird bei Google die De-Referenzierung beantragt. Dafür existieren ein eigenes Formular zum Entfernen personenbezogener Ergebnisse sowie spezielle Hilfeseiten für intime Bilder oder private Inhalte.

In der Begründung des Löschbegehrens überzeugt eine klare Darstellung: keine Einwilligung, sensible Daten, fehlendes öffentliches Interesse; ergänzt um belastbare Nachweise. Die Dokumentation (URLs, Screenshots, Zeitstempel) bleibt auch für Nachmeldungen bei Re-Uploads zentral.
Gesichtssuche funktioniert anders als die Websuche: Sie arbeitet mit biometrischen Merkmalen (Art. 9 DSGVO) und folgt eigenen Prüfmaßstäben. Was das für Betroffene und Plattformen heißt – samt konkreter Risiken – erläutern wir in einem separaten Beitrag (Link folgt).
Organisationen brauchen feste Prozesse für Ersuchen nach Art. 17 DSGVO: klare Zuständigkeiten, Fristen, Nachweisprüfung, Abwägung und Rückmeldung. Bei sensiblen Inhalten (intime Bilder, Deepfakes) ist Priorisierung geboten.
Behörden und öffentliche Stellen profitieren von schlanken Ersthilfe-Leitfäden für Betroffene, die die duale Stoßrichtung – Quelle und Suche – nachvollziehbar erklärt und auf bewährte Anlaufstellen verweisen. Ein solcher Leitfaden enthält unter anderem einfache Beispiele, wohin die Meldung jeweils geht, welche Angaben erforderlich sind (Link, Screenshot, Kontext) und welche Fristen erfahrungsgemäß realistisch sind. Verweise auf bewährte Anlaufstellen gehören dazu, ebenso eine interne Kontaktadresse, die tatsächlich antwortet.
Vertrag statt Hoffnung: Wer Such- oder Plattformdienste einkauft, sollte Reaktions- und Löschprozesse vertraglich festschreiben - inklusive zumutbarer technischer Maßnahmen (etwa Hash-/Near-Duplicate-Erkennung für kerngleiche Varianten), EU-weiter Auslistung, dokumentierter Logging-/Monitoring-Pflichten und eines Eskalationspfads mit festen Antwortfristen. Wichtig sind außerdem ein benannter Ansprechpartner, Audit-Rechte, ein Nachweis zum False-Positive-Handling sowie klare Regeln, wie Änderungen am Filterverfahren kommuniziert werden.
Im Tagesgeschäft gilt: Jeder Vorgang erhält eine Akte mit Zeitstempeln, Entscheidungsvermerken und Belegen (Screenshots, Links, Korrespondenz). Wiederauftauchende Treffer werden der Akte zugeordnet; so lässt sich die Wiederholungsgefahr dokumentieren und eine proaktive Variantenkontrolle verlangen. Wo externe Dienstleister eingebunden sind, sollte der Vertrag eine „Fast-Lane“ für Fälle mit Art. 9-Bezug vorsehen.
Wenn es akut wird, empfiehlt sich ein abgestimmtes Vorgehen: schnelle interne Entscheidung, parallele Ansprache von Suche und Quelle, und bei weiterer Sichtbarkeit Eilrechtsschutz mit präzisem Antrag (Auslistung des Materials und seiner kerngleichen Varianten; Einsatz der vereinbarten Technik). Kommunikation nach außen bleibt knapp, sachlich, ohne Re-Traumatisierung der Betroffenen.
Kurz gesagt: Struktur schlägt Ad-hoc. Wer Prozesse, Technik und Verträge aufeinander abgestimmt hat, schützt Betroffene wirksam und kann rechtlich belastbar handeln, bevor der Schaden eskaliert.
Das Münchner Verfahren kann zur Blaupause werden: Art. 17 DSGVO ist kein Radiergummi, aber er verpflichtet Suchmaschinen nach Erstkenntnis zu wirksamer und vorausschauender Auslistung; auch kerngleicher Varianten. Maßgeblich sind ein präziser Plan und zumutbare technische Maßnahmen (etwa Hash-/Ähnlichkeitserkennung), die Wiederauftauchen verlässlich eindämmen.
Wenn Sie betroffene sind, prüfen wir Ihren Fall und unterstützen Sie im Zusammenhang mit Ihrem Auslistungsanspruch nach Art. 17 DSGVO. Auch bei kerngleichen Re-Uploads. Das abgestimmte Vorgehen gegenüber Suchmaschine und Host koordinieren wir für Sie. Melden Sie sich über das Kontaktformular oder telefonisch bei uns!
☐ Beweise sichern
☐ Dateien/Links sichern, nichts posten
☐ Google-Auslistung (Art. 17 DSGVO) beantragen
☐ Quelle/Host melden
☐ Wiederauftauchen dokumentieren
☐ Eilrechtsschutz prüfen
☐ Strafanzeige erwägen
oder:
☐ Rechtsberatung einholen
Hinweis: Dieser Blogbeitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Wer in Social-Media-Clips Musik einbindet, landet mitunter schneller im juristischen Gegenwind, als ein Reel viral gehen kann. Stellen Sie sich vor: Ein kurzes Social-Video, dazu ein markanter Hook – „Let’s Go“. Wochen später liegt Post von der Mathé Law Firm im Briefkasten: „Berechtigungsanfrage“ im Namen des ROBA Music Verlags. Dieses Beispiel lässt sich auf beliebige Songs und Verlage (z.B. Universal Music Publishing GmbH, Sony Music Publishing (Germany) GmbH usw.) übertragen. Was bedeutet das, wie ernst ist das? Und wie reagieren Sie richtig?
In jüngerer Zeit berichten Betroffene vermehrt von Berechtigungsanfragen wegen der Verwendung der Komposition „Let’s Go“ in Social-Media-Videos. Die Schreiben verlangen regelmäßig Auskunft, ob eine gültige Lizenz vorlag; als „Beweis“ wird oft ein Screenshot/Download des Videos beigefügt. Hintergrund sind urheberrechtliche Ansprüche des Verlags bei (vermeintlich) gewerblicher Nutzung auf Plattformen wie Instagram oder TikTok
Die Mathé Law Firm mit Sitz in Hamburg ist auf Musik-/Medienrecht spezialisiert und vertritt verschiedene Musikverlage, nicht nur ROBA sondern z.B. auch Sony, Universal usw. Entsprechend betreffen die Schreiben unterschiedliche Werke und Rechteinhaber.
Typisch: Zunächst kommt eine Berechtigungsanfrage (klärt, ob eine Lizenz vorlag). Bleibt die Antwort aus oder ist keine Lizenz nachweisbar, folgt oft die Abmahnung mit Unterlassungs- und Zahlungsforderungen.
Eine Berechtigungsanfrage prüft, ob Ihre konkrete Nutzung lizenziert war. Sie behauptet nicht zwingend schon eine Pflichtverletzung, setzt aber ein deutliches Signal: Wenn Sie keine Berechtigung nachweisen, kann der nächste Brief eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung, Kostennote und Schadensersatz sein. Genau an dieser Schwelle entscheidet sich, ob die Angelegenheit geordnet geklärt werden kann oder teuer eskaliert.

Warum trifft es viele Social-Media-Profile? Weil die Plattform-Lizenzen von Instagram oder TikTok enge Leitplanken haben und die gewerbliche Nutzung – etwa auf Business-Accounts, in bezahlten Kooperationen oder zur Produktwerbung – häufig nicht vom allgemeinen Musikkatalog gedeckt ist.
Wer private Kataloge geschäftlich nutzt, verletzt schnell Rechte des Verlags oder Labels. Das erklärt, warum Musikstücke wie „Let’s Go“ ins Visier geraten und warum der Name Mathé Law Firm regelmäßig auftaucht. Die Entwicklung ist kein Einzelfall, sondern Teil einer breiteren Welle urheberrechtlicher Ansprüche rund um Social Media.
Zuerst bewahren Sie Ruhe und lesen das Schreiben ohne vorschnelle Geständnisse oder Rechtfertigungen. Fristen sind ernst zu nehmen, aber nicht panisch: Es geht um eine strukturierte Antwort, nicht um Schnellschüsse.
Prüfen Sie nüchtern, welches Video betroffen ist, wo es veröffentlicht wurde und zu welchem Zweck. Wenn eine Agentur oder ein Freelancer produziert hat, sollte kurzfristig in Erfahrung gebracht werden, ob tatsächlich Nutzungsrechte sauber übertragen wurden - hier ist auch der konkrete Rechteumfang entscheidend. Interne E-Mails, Rechnungen oder Lizenzbestätigungen sind jetzt wertvoller als jede spontane Entschuldigung.
Das Entfernen des Videos ändert am rechtlichen Vorwurf nichts, kann aber Folgeschäden begrenzen. Was Sie vermeiden sollten: pauschale Schuldeingeständnisse, vorschnell unterschriebene Unterlassungserklärungen und unkoordinierte Kontaktaufnahme „auf Zuruf“.
In vielen Fällen genügt eine sachlich belastbare Antwort mit Belegen, um die Sache zu ordnen – in anderen ist eine eng gefasste Modifikation zwingend, damit keine kostspielige Wiederholungsfalle entsteht
Und die Rollenverteilung? Mathé Law Firm ist in der Musikbranche als Vertreterin verschiedener Rechteinhaber etabliert und tritt nicht nur für ROBA in Erscheinung. Die aktuelle „Let’s-Go“-Welle ist damit eher ein konkreter Anlass als ein Sonderfall.
Wer heute Post wegen ROBA bekommt, findet morgen womöglich denselben Absender im Namen eines anderen Rechteinhabers im Briefkasten – das Muster bleibt gleich: erst Berechtigungsanfrage, dann – sofern nichts belegt wird – Abmahnung. Anders als bei Fake-Abmahnungen gilt: Diese Schreiben sind ernst zu nehmen.
Das Fazit ist unspektakulär und genau deshalb wichtig: Behandeln Sie die Berechtigungsanfrage wie die erste Kurve auf nasser Straße. Wer hier konzentriert bleibt, sauber dokumentiert und die juristische Linie hält, kommt ohne Schleudern ans Ziel. Wer hektisch gegenlenkt, riskiert die große Rechnung.
Wer zusätzlich mit Forderungen aus teuren Online-Kursen oder Mentoring-Programmen konfrontiert ist, sollte einen Blick in unser FAQ zum BGH-Urteil zu Fernunterricht und Online-Coaching werfen. Dort erläutern wir, wann mangels ZFU-Zulassung Ansprüche der Anbieter entfallen und Rückforderungen möglich sind.
Berechtigungsanfragen und Abmahnungen enthalten oftmals Fristen, die ein zügiges Handeln erfordern.
Wir übernehmen diese Prüfung gerne für Sie! Melden Sie sich über das Kontaktformular oder telefonisch bei uns!
Hinweis: Dieser Blogbeitrag ersetzt keine Rechtsberatung.