Achtung: Auch im Jahr 2024 sind Fake-Abmahnungen im Umlauf!

16. Mai 2024
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Achtung, Fake-Abmahnung: 1.697,86 EUR. Die Zahlung dieser Summe verlangt ein "Herr Roland Müller". Ein vermeintlicher Rechtsanwalt der Kanzlei "ALHN" aus Hamburg. Seine Mandantschaft, die XXfun Film Ltd, wolle gegen die angebliche Urheberrechtsverletzung von Herrn T. vorgehen. 

Herr T. (fiktiver Name) soll illegal Filme über die Plattform "youporn" gestreamt haben. Der vermeintliche Rechtsanwalt Müller bezieht sich auf „ein Urteil des EuGH vom 26. April 2014, Az. C-527/15.Pressemitteilung“, wonach das Streamen von Pornofilmen aus illegalen Quellen rechtswidrig sei. Laut eines staatsanwaltlichen Auskunftsverlangens gemäß "Paragraf 113 TKG" sei der Internetanschluss auf Herrn T. angemeldet, der zivilrechtlich für die Urheberrechtsverletzung hafte. Abschließend werden „Details zur Straftat“ aufgeführt.

Abmahnungsfalle: Bewahren Sie Ruhe!

Auf diese und ähnliche gefälschte Abmahnungsschreiben stoßen wir im Rahmen unserer Rechtsberatung häufiger. Betrügerische Abmahnschreiben sind oft voller Rechtschreib- und Grammatikfehler sowie falscher rechtlicher Ausführungen. Diese vielen Fehler fallen den meisten Betroffenen im ersten Moment des Schrecks nicht auf. Auf den Schreck und die damit einhergehende einschüchternde Wirkung setzen die Betrüger gezielt.

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Beispiel einer betrügerischen Abmahnung

Zunächst gilt: Ruhe bewahren und das Schreiben erneut – ggf. in Gegenwart eines Dritten – aufmerksam lesen! 

Es existiert keine Anleitung, wie man betrügerische Schreiben erkennt. Eine solche Anleitung wäre auch nicht sonderlich hilfreich, da Betrüger ihre Schreiben kontinuierlich an Warnhinweise anpassen oder neue Themen wählen. So könnten die Betrüger, die bisher Schreiben im Namen der „Rechtsanwaltskanzlei ALHN“ versendeten, zukünftig einen anderen Namen führen.

Betrug durch Abmahnungen ist nicht neu

Noch Mitte Juli 2022 erhielten viele Betroffene eine E-Mail im Namen eines (echten!) Rechtsanwalts aus Berlin. Die Betroffenen waren vor allem Kleingewerbetreibende. Der Vorwurf: Datenschutzverstöße durch die Verwendung von „Google Fonts“. Der Mandant des Berliner Rechtsanwalts, die IG Datenschutz, soll die Homepages der Betroffenen gezielt mittels Software aufgesucht haben. Den Betroffenen wurde angeboten, einen Betrag in Höhe von EUR 170 zu zahlen, um ein Zivilverfahren zu vermeiden. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Besuche bewusst erfolgten und eine Einwilligung in die Weiterleitung der IP-Adresse faktisch vorlag, sodass kein datenschutzrechtlicher Verstoß und damit kein durchsetzbarer Forderungsanspruch bestand. Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelte wegen (versuchten) Betrugs bzw. (versuchter) Erpressung.

Aber nicht jede Abmahnung ist unberechtigt

Es ist wichtig zu betonen, dass bei berechtigten Abmahnungen schnell zu handeln ist. Unbeachtete Abmahnungen können erhebliche Folgekosten verursachen. 

Abmahnungen enthalten regelmäßig eine Zahlungsaufforderung gerichtet auf die Zahlung von Schadensersatzansprüchen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Oft liegt auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist ein Angebot auf den Abschluss eines Unterlassungsvertrags. Eine Pflicht zur Unterzeichnung besteht nicht!

Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich, die im Unterlassungsvertrag beschriebene Handlung in Zukunft zu unterlassen. Im Fall der Zuwiderhandlung sieht der Vertrag eine Vertragsstrafe vor.

Gegen die Unterzeichnung kann sprechen, dass die Erklärung zu weit formuliert ist, sodass die Vertragsstrafe greift und einen Zahlungsanspruch des Unterlassungsgläubigers auslöst, obwohl es sich um zulässiges Verhalten gehandelt hat.

Werden die Kosten nicht beglichen und/oder die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet, können die Rechteinhaber klagen. Klagen gehen immer mit einem Kostenrisiko einher. Unnötige Gerichtsverfahren und das damit verbundene Kostenrisiko können durch gute Rechtsberatung vermieden werden.

Auch Massenabmahnungen sind nicht immer unberechtigt

Denn auch massenhafte Abmahnungen, wie sie im Zusammenhang mit TikTok und Instagram wiederholt einhergehen, sind nicht ohne Weiteres unberechtigt: Viele gewerbliche TikTok-Nutzer wussten nicht, dass sie ein gewerbliches Konto einrichten müssen. 

TikTok erlaubt es, über private Accounts ohne zusätzliche Lizenz (also kostenfrei) zahlreiche Musiktitel zu nutzen und mit Musik untermalte Videos weltweit zu veröffentlichen. Gewerbliche Accounts dürfen nur den speziell für gewerbliche Zwecke vorgesehenen TikTok-Musikkatalog nutzen. Werden die "privaten" Musikkataloge für gewerbliche Zwecke genutzt, kann es zur Verletzung von Urheberrechten kommen. Der Vorwurf lautet dann regelmäßig „Urheberrechtsverstoß“ und führt oft zu kostspieligen Abmahnungen und strafbewehrten Unterlassungserklärungen.

Eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage ist wichtig

Abmahnungen enthalten oftmals Fristen, die es zu wahren gilt. Zügiges Handeln ist daher sinnvoll.

Wir übernehmen diese Prüfung gerne für Sie! Melden Sie sich über das Kontaktformular oder telefonisch bei uns! 

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