KI als „Ghostwriter“ im Gerichtsgutachten? LG Darmstadt kürzt Vergütung auf 0,00 Euro

21. März 2026

Ein medizinischer Sachverständiger stellte für ein gerichtliches Gutachten 2.374,50 Euro in Rechnung. Das LG Darmstadt setzte die Vergütung jedoch auf 0,00 Euro fest. Nach Auffassung der Kammer war das Gutachten nicht verwertbar. Die Kammer war zudem davon überzeugt, dass das Gutachten in wesentlichen Teilen unter Verwendung von KI erstellt worden war, ohne dass dieser Einsatz offengelegt wurde.

Der Beschluss ist deshalb über den Einzelfall hinaus von Bedeutung, denn er betrifft nicht nur die inhaltliche Belastbarkeit eines Gutachtens, sondern die grundlegend vorgelagerte Frage, ob ein gerichtliches Gutachten dem bestellten Sachverständigen persönlich zugerechnet werden kann und welche Folgen es hat, wenn genau das nicht mehr verlässlich feststeht.

Welche Konsequenzen sich daraus für Sachverständige, Parteien und Gerichte ergeben, zeigen wir in diesem Beitrag.

Worum geht es?

Das LG Darmstadt (Az. 19 O 527/16) hatte nicht über die inhaltliche Richtigkeit eines medizinischen Gutachtens zu entscheiden. Im Mittelpunkt stand vielmehr eine grundsätzlichere Frage: Kann das eingereichte Gutachten dem bestellten Sachverständigen überhaupt persönlich zugerechnet werden und ist es damit im Verfahren vergütungsfähig?

Die Kammer war davon überzeugt, dass das Gutachten in wesentlichen Teilen unter Verwendung von KI erstellt worden war, ohne dass dieser Einsatz gegenüber dem Gericht offengelegt wurde. Zugleich blieb nach Auffassung der Kammer offen, ob das Gutachten überhaupt vom bestellten Sachverständigen selbst stammte. Das ist rechtlich deshalb erheblich, weil ein gerichtliches Gutachten keine beliebige Stellungnahme ist, sondern Teil der gerichtlichen Beweisaufnahme. Das Gericht beauftragt nicht nur ein Ergebnis, sondern die fachlich verantwortete Leistung einer konkret bestellten Person.

Fehlt es an dieser persönlichen Zurechenbarkeit, betrifft das nicht nur die Belastbarkeit des Inhalts. Dann stellt sich bereits die Frage, ob das Gutachten im Verfahren überhaupt verwertet werden kann und ob hierfür ein Vergütungsanspruch besteht. Gerade diese Verbindung von persönlicher Leistung, Verwertbarkeit und Vergütung macht den Beschluss für die Praxis relevant.

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Was man zu gerichtlichen Sachverständigengutachten wissen sollte

Gerichtliche Sachverständigengutachten dienen dazu, dem Gericht die fachliche Grundlage für Fragen zu liefern, die es ohne besondere Sachkunde nicht selbst beantworten kann, zum Beispiel in medizinischen, technischen, betriebswirtschaftlichen oder IT-bezogenen Streitigkeiten.

Im Zivilprozess ist der Sachverständigenbeweis in den §§ 402 bis 414 ZPO geregelt. Zentrale Pflichten des Sachverständigen finden sich insbesondere in § 407a ZPO.

Entscheidend ist: Das Gericht beauftragt nicht nur ein Ergebnis, sondern die persönliche, fachlich verantwortete Leistung einer konkret bestellten Person. Deshalb muss ein Gutachten nachvollziehbar, verwertbar und dem Sachverständigen zurechenbar sein.
Fehlt es daran, betrifft das nicht nur die Beweisaufnahme, sondern auch die Vergütung.
§ 8a JVEG sieht vor, dass der Vergütungsanspruch entfallen oder beschränkt werden kann.

Was sagt der Beschluss konkret?

Das LG Darmstadt stützt die Festsetzung auf 0,00 Euro im Kern auf drei Punkte: die fehlende persönliche Zuordnung des Gutachtens, seine inhaltliche Unverwertbarkeit und den in erheblichem Umfang nicht offengelegten KI-Einsatz.

Erstens stellt die Kammer darauf ab, dass nicht feststeht, ob das Gutachten überhaupt vom bestellten Sachverständigen stammt. Der Sachverständige habe auch auf Rückfrage nicht klargestellt, dass er das Gutachten selbst erstellt habe. Darin sieht das Gericht einen Verstoß gegen § 407a Abs. 3 ZPO. Der Beschluss formuliert insoweit ausdrücklich:

"Nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG war die Vergütung schon deswegen auf EUR 0,00 festzusetzen, weil das Gutachten nicht verwendet werden kann, wenn und soweit nicht feststeht, ob es überhaupt von dem Sachverständigen stammt."

Zweitens behandelt das Gericht das Gutachten auch inhaltlich als unverwertbar. Die Kammer hebt hervor, dass keine Untersuchung der Klägerin stattgefunden hatte und die Fragen ohne Begründung beantwortet wurden. Hinzu kam, dass ein Unfallgeschehen zugrunde gelegt wurde, das sich so aus der Akte bzw. dem herangezogenen Ausgangsgutachten nicht ergab.

Drittens würdigt das Gericht den KI-Einsatz ausdrücklich als Teil dieser Gesamtbewertung. Die Kammer war davon überzeugt, dass das Gutachten in wesentlichen Teilen unter Verwendung von KI zustande gekommen war. Sie stützt das auf konkrete Auffälligkeiten im Text, etwa auf wiederkehrende Satzanfänge, untypische Wiederholungen und Stilbrüche. Entscheidend ist dabei nicht der bloße Einsatz technischer Hilfsmittel. Maßgeblich war vielmehr ist, dass das Gutachten nach Auffassung des Gerichts entgegen § 407a Abs. 3 ZPO nicht persönlich erstellt und insgesamt nicht mehr verwertbar war.

Das LG Darmstadt beanstandet nicht allein die Qualität eines einzelnen Textes. Der Beschluss sagt vielmehr, dass ein gerichtliches Gutachten seine Funktion verfehlt, wenn Urheberschaft, persönliche Leistung und Verwertbarkeit nicht gesichert sind. Dann betrifft das nicht nur die Beweiswürdigung, sondern darüber hinaus die Vergütung. Und hierin liegt der Kern der richterlichen Beanstandung.

Was bedeutet der Beschluss für den künftigen Einsatz von KI?

Der Beschluss des LG Darmstadt lässt sich nicht als generelles Verbot von KI bei der Gutachtenerstellung verstehen. Er zeigt aber sehr deutlich, wo die rechtlich relevanten Grenzen verlaufen: Ein gerichtliches Gutachten muss dem bestellten Sachverständigen persönlich zurechenbar, fachlich nachvollziehbar und im Verfahren verwertbar bleiben. Vor allem mit Blick auf § 407a Abs. 3 ZPO dürfte ratsam sein, den Einsatz von KI und dessen Umfang der Beteiligung transparent zu machen.

Für den künftigen Einsatz von KI bedeutet das vor allem eines: Problematisch wird ihr Einsatz dort, wo nicht mehr verlässlich feststeht, wer die maßgebliche fachliche Leistung erbracht hat, in welchem Umfang der Sachverständige den Inhalt selbst geprüft hat und ob das Ergebnis noch als persönliche Gutachtenerstattung gelten kann.

Nicht der bloße Einsatz von KI ist der kritische Aspekt, sondern der Verlust von Transparenz, persönlicher Verantwortung und - in der Folge - der Verwertbarkeit der Leistungsergebnisse. Wo diese Voraussetzungen nicht mehr gesichert sind, wird aus einem technischen Hilfsmittel ein verfahrens- und vergütungsrechtliches Risiko.

Fazit

Der Beschluss des LG Darmstadt ist keine generelle Absage an den Einsatz von KI. Er zeigt aber sehr deutlich, dass ein gerichtliches Gutachten nur dann Bestand haben kann, wenn persönliche Leistung, Transparenz und Verwertbarkeit sichergestellt sind. Im entschiedenen Fall fehlte es daran nach Auffassung der Kammer. Die Folge war nicht nur der Zweifel an einer Belastbarkeit des Gutachtens, sondern die vollständige Kürzung der Vergütung auf 0,00 Euro. Mit anderen Worten: KI kann im gerichtlichen Kontext die persönliche fachliche Verantwortung des bestellten Sachverständigen nicht ersetzen.

Wenn Sie Zweifel an der Belastbarkeit oder Verwertbarkeit eines gerichtlichen Gutachtens haben, können Sie uns gerne über unser Kontaktformular kontaktieren. Wir prüfen mit Ihnen, welche rechtlichen und prozessualen Schritte im Einzelfall sinnvoll sind.

Hinweis: Dieser informative Blogbeitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

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