
Ein medizinischer Sachverständiger stellte für ein gerichtliches Gutachten 2.374,50 Euro in Rechnung. Das LG Darmstadt setzte die Vergütung jedoch auf 0,00 Euro fest. Nach Auffassung der Kammer war das Gutachten nicht verwertbar. Die Kammer war zudem davon überzeugt, dass das Gutachten in wesentlichen Teilen unter Verwendung von KI erstellt worden war, ohne dass dieser Einsatz offengelegt wurde.
Der Beschluss ist deshalb über den Einzelfall hinaus von Bedeutung, denn er betrifft nicht nur die inhaltliche Belastbarkeit eines Gutachtens, sondern die grundlegend vorgelagerte Frage, ob ein gerichtliches Gutachten dem bestellten Sachverständigen persönlich zugerechnet werden kann und welche Folgen es hat, wenn genau das nicht mehr verlässlich feststeht.
Welche Konsequenzen sich daraus für Sachverständige, Parteien und Gerichte ergeben, zeigen wir in diesem Beitrag.
Das LG Darmstadt (Az. 19 O 527/16) hatte nicht über die inhaltliche Richtigkeit eines medizinischen Gutachtens zu entscheiden. Im Mittelpunkt stand vielmehr eine grundsätzlichere Frage: Kann das eingereichte Gutachten dem bestellten Sachverständigen überhaupt persönlich zugerechnet werden und ist es damit im Verfahren vergütungsfähig?
Die Kammer war davon überzeugt, dass das Gutachten in wesentlichen Teilen unter Verwendung von KI erstellt worden war, ohne dass dieser Einsatz gegenüber dem Gericht offengelegt wurde. Zugleich blieb nach Auffassung der Kammer offen, ob das Gutachten überhaupt vom bestellten Sachverständigen selbst stammte. Das ist rechtlich deshalb erheblich, weil ein gerichtliches Gutachten keine beliebige Stellungnahme ist, sondern Teil der gerichtlichen Beweisaufnahme. Das Gericht beauftragt nicht nur ein Ergebnis, sondern die fachlich verantwortete Leistung einer konkret bestellten Person.
Fehlt es an dieser persönlichen Zurechenbarkeit, betrifft das nicht nur die Belastbarkeit des Inhalts. Dann stellt sich bereits die Frage, ob das Gutachten im Verfahren überhaupt verwertet werden kann und ob hierfür ein Vergütungsanspruch besteht. Gerade diese Verbindung von persönlicher Leistung, Verwertbarkeit und Vergütung macht den Beschluss für die Praxis relevant.
Gerichtliche Sachverständigengutachten dienen dazu, dem Gericht die fachliche Grundlage für Fragen zu liefern, die es ohne besondere Sachkunde nicht selbst beantworten kann, zum Beispiel in medizinischen, technischen, betriebswirtschaftlichen oder IT-bezogenen Streitigkeiten.
Im Zivilprozess ist der Sachverständigenbeweis in den §§ 402 bis 414 ZPO geregelt. Zentrale Pflichten des Sachverständigen finden sich insbesondere in § 407a ZPO.
Entscheidend ist: Das Gericht beauftragt nicht nur ein Ergebnis, sondern die persönliche, fachlich verantwortete Leistung einer konkret bestellten Person. Deshalb muss ein Gutachten nachvollziehbar, verwertbar und dem Sachverständigen zurechenbar sein.
Fehlt es daran, betrifft das nicht nur die Beweisaufnahme, sondern auch die Vergütung.
§ 8a JVEG sieht vor, dass der Vergütungsanspruch entfallen oder beschränkt werden kann.
Das LG Darmstadt stützt die Festsetzung auf 0,00 Euro im Kern auf drei Punkte: die fehlende persönliche Zuordnung des Gutachtens, seine inhaltliche Unverwertbarkeit und den in erheblichem Umfang nicht offengelegten KI-Einsatz.
Erstens stellt die Kammer darauf ab, dass nicht feststeht, ob das Gutachten überhaupt vom bestellten Sachverständigen stammt. Der Sachverständige habe auch auf Rückfrage nicht klargestellt, dass er das Gutachten selbst erstellt habe. Darin sieht das Gericht einen Verstoß gegen § 407a Abs. 3 ZPO. Der Beschluss formuliert insoweit ausdrücklich:
"Nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG war die Vergütung schon deswegen auf EUR 0,00 festzusetzen, weil das Gutachten nicht verwendet werden kann, wenn und soweit nicht feststeht, ob es überhaupt von dem Sachverständigen stammt."
Zweitens behandelt das Gericht das Gutachten auch inhaltlich als unverwertbar. Die Kammer hebt hervor, dass keine Untersuchung der Klägerin stattgefunden hatte und die Fragen ohne Begründung beantwortet wurden. Hinzu kam, dass ein Unfallgeschehen zugrunde gelegt wurde, das sich so aus der Akte bzw. dem herangezogenen Ausgangsgutachten nicht ergab.
Drittens würdigt das Gericht den KI-Einsatz ausdrücklich als Teil dieser Gesamtbewertung. Die Kammer war davon überzeugt, dass das Gutachten in wesentlichen Teilen unter Verwendung von KI zustande gekommen war. Sie stützt das auf konkrete Auffälligkeiten im Text, etwa auf wiederkehrende Satzanfänge, untypische Wiederholungen und Stilbrüche. Entscheidend ist dabei nicht der bloße Einsatz technischer Hilfsmittel. Maßgeblich war vielmehr ist, dass das Gutachten nach Auffassung des Gerichts entgegen § 407a Abs. 3 ZPO nicht persönlich erstellt und insgesamt nicht mehr verwertbar war.
Das LG Darmstadt beanstandet nicht allein die Qualität eines einzelnen Textes. Der Beschluss sagt vielmehr, dass ein gerichtliches Gutachten seine Funktion verfehlt, wenn Urheberschaft, persönliche Leistung und Verwertbarkeit nicht gesichert sind. Dann betrifft das nicht nur die Beweiswürdigung, sondern darüber hinaus die Vergütung. Und hierin liegt der Kern der richterlichen Beanstandung.
Der Beschluss des LG Darmstadt lässt sich nicht als generelles Verbot von KI bei der Gutachtenerstellung verstehen. Er zeigt aber sehr deutlich, wo die rechtlich relevanten Grenzen verlaufen: Ein gerichtliches Gutachten muss dem bestellten Sachverständigen persönlich zurechenbar, fachlich nachvollziehbar und im Verfahren verwertbar bleiben. Vor allem mit Blick auf § 407a Abs. 3 ZPO dürfte ratsam sein, den Einsatz von KI und dessen Umfang der Beteiligung transparent zu machen.
Für den künftigen Einsatz von KI bedeutet das vor allem eines: Problematisch wird ihr Einsatz dort, wo nicht mehr verlässlich feststeht, wer die maßgebliche fachliche Leistung erbracht hat, in welchem Umfang der Sachverständige den Inhalt selbst geprüft hat und ob das Ergebnis noch als persönliche Gutachtenerstattung gelten kann.
Nicht der bloße Einsatz von KI ist der kritische Aspekt, sondern der Verlust von Transparenz, persönlicher Verantwortung und - in der Folge - der Verwertbarkeit der Leistungsergebnisse. Wo diese Voraussetzungen nicht mehr gesichert sind, wird aus einem technischen Hilfsmittel ein verfahrens- und vergütungsrechtliches Risiko.
Der Beschluss des LG Darmstadt ist keine generelle Absage an den Einsatz von KI. Er zeigt aber sehr deutlich, dass ein gerichtliches Gutachten nur dann Bestand haben kann, wenn persönliche Leistung, Transparenz und Verwertbarkeit sichergestellt sind. Im entschiedenen Fall fehlte es daran nach Auffassung der Kammer. Die Folge war nicht nur der Zweifel an einer Belastbarkeit des Gutachtens, sondern die vollständige Kürzung der Vergütung auf 0,00 Euro. Mit anderen Worten: KI kann im gerichtlichen Kontext die persönliche fachliche Verantwortung des bestellten Sachverständigen nicht ersetzen.
Wenn Sie Zweifel an der Belastbarkeit oder Verwertbarkeit eines gerichtlichen Gutachtens haben, können Sie uns gerne über unser Kontaktformular kontaktieren. Wir prüfen mit Ihnen, welche rechtlichen und prozessualen Schritte im Einzelfall sinnvoll sind.
Hinweis: Dieser informative Blogbeitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Ihr Gesicht wird zum Suchbegriff. Ein einzelnes Selfie reicht, und Algorithmen verknüpfen Profile, Fotos und Orte, die Sie nie miteinander verbunden hätten.
Genau so funktionieren frei zugängliche Gesichts-Suchmaschinen: Ein Bild genügt, und die Software folgt Ihrem Gesicht quer durchs Internet. Aus verstreuten Bildspuren wird ein eindeutiger Identifikator. Wer so sucht, findet nicht nur Bilder, sondern Menschen.
PimEyes ist einer der bekanntesten öffentlich zugänglichen Gesichtssuchmaschinen. Daneben gibt es noch weitere, für jedermann zugängliche Angebote wie: FaceCheck.ID, Search4Faces sowie andere wechselnde Dienste mit Abo Modellen.
Gesichtssuchmaschinen kehren die Logik der Bildersuche um: Nicht die Datei steht im Mittelpunkt, sondern das Gesicht der Person. Wer ein Foto hochlädt, veranlasst die Software, daraus eine numerische Merkmalsdarstellung, also einen „Gesichtsabdruck“ (technisch: Face Embedding), zu bilden und mit einem großen Index frei erreichbarer Webbilder zu vergleichen. Die Trefferliste zeigt Aufnahmen, auf denen dieselbe Person mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut erscheint, selbst bei anderer Beleuchtung, Kamera, Perspektive oder Zuschnitt.
Damit unterscheidet sich die Gesichts-Suche grundlegend von der klassischen Reverse-Bildsuche, die vor allem auf Pixelähnlichkeit abstellt und dadurch identische oder sehr ähnliche Dateien findet. Bei der Gesichts-Suche geht es um Wiedererkennung über Kontexte hinweg: ein Selfie wird zum Schlüssel, der weitere Fundstellen desselben Gesichts in ansonsten unverbundenen Ecken des Netzes öffnet. Anbieter bewerben das als Selbstschutz („Finde, wo dein Gesicht auftaucht“) und versprechen Recherche in überwiegend offenen Webquellen. Aber praktisch bedeutet es gleichzeitig eine personengebundene Verknüpfung über Plattformen und Jahre hinweg.
Die Einsatzfelder reichen von harmlosen Recherchen bis zu heiklen Szenarien: Re-Identifikation unter Pseudonym, Doxing, Stalking, Profilbildung zwischen privatem und beruflichem Umfeld. Genau hier beginnt der rechtliche Teil der Geschichte: Wer so identifiziert, verarbeitet regelmäßig biometrische Daten, eine besonders sensible Kategorie mit strengen Hürden nach der DSGVO.
Bildersuche findet Dateien zu einem Begriff. Gesichtssuche findet die Orte, an denen Ihr Gesicht auftaucht. Rechtlich entscheidend: Gesichtssuche nutzt regelmäßig biometrische Merkmale (Art. 9 DSGVO), also sensible Daten, deren Verarbeitung nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist.
Tipp: Wenn sensible Inhalte in der Bildersuche erscheinen (z. B. intime Fotos), können Sie eine Auslistung beantragen. Den Hintergrund und wie dies funktioniert, erfahren Sie hier: Intime Fotos in der Bildersuche: Klage gegen Google – Schritt-für-Schritt Leitfaden zu Art. 17 DSGVO
Die DSGVO schützt biometrische Daten besonders streng. Ein normales Foto ist zunächst unkritisch. Kritisch kann es werden, wenn Software daraus einen „Gesichtsabdruck“ berechnet, um Menschen eindeutig wiederzuerkennen. Und: Nur weil Bilder öffentlich auffindbar sind, sind sie nicht zwangsläufig zur freien Nutzung freigegeben.
Für Gesichtssuchmaschinen gelten damit zwei Hürden gleichzeitig:
Das ist der Punkt, an dem die meisten Modelle scheitern: Eine bloße Interessenabwägung („berechtigtes Interesse“) reicht bei besonderen Daten nicht. Und eine ausdrückliche Einwilligung aller abgebildeten Personen ist in der Praxis kaum darstellbar, wenn Millionen frei zugänglicher Bilder automatisiert durchsucht werden. Öffentliche Auffindbarkeit ist außerdem keine Freikarte: Nur weil ein Foto im Netz steht, ist es nicht zur biometrischen Wiedererkennung freigegeben.
Hinzu kommt die Rechenschaftspflicht: Wer biometrische Identifizierung plant oder einkauft, muss gem. Art. 25 DSGVO von Anfang an Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen nachweisen, transparent informieren und Grenzen festlegen (Zweck, Speicherfristen, Zugriff). Häufig gehört auch eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) dazu, d.h. eine strukturierte Risikoprüfung vor dem Start: Wofür genau brauchen wir das? Welche Alternativen gibt es ohne Biometrie? Welche Missbrauchsrisiken bestehen und wie werden sie kontrolliert (Protokolle, Vier-Augen-Prinzip, „Mensch im Loop“)? Welche Schäden drohen? Und so weiter.
Noch ein oft übersehener Punkt: Die sog. "Haushaltsausnahme" hilft selten. Wer ausschließlich privat im engsten Familien- und Freundeskreis handelt, fällt zwar in der Regel nicht unter die DSGVO. Aber Plattformen, Anbieter und auch Nutzer, die Gesichter außerhalb dieses engen Rahmens systematisch identifizieren, sind davon nicht erfasst. Spätestens ab dem Moment, in dem fremde Personen betroffen sind oder Ergebnisse verbreitet werden, greift die DSGVO vollständig.
Biometrie ist Hochrisiko. Ohne ausreichende Rechtsgrundlage und Sondererlaubnis, ohne DSFA und harte Schutzmaßnahmen bleibt die Gesichts-Suche im roten Bereich.
In der Wirklichkeit treffen drei Aspekte aufeinander: Anbieter vermarkten Gesichts-Suche als Selbstschutz. Aufsichtsbehörden ziehen enge Grenzen. Und öffentliche Stellen ringen um die Frage, was rechtlich tragfähig ist, vor allem bei Polizei-Anwendungen.
Der Markt drängt, die Aufsicht bremst, der AI Act (EU KI-Verordnung) setzt eine klare rote Linie. Für Betroffene bleibt das Opt-out ein Pflaster, jedoch kein Heilmittel. Für Unternehmen und Behörden gilt: Ohne tragfähige DSGVO-Grundlage, DSFA und Alternativen ohne Biometrie sind datenschutzrechtliche Grenzen schnell erreicht.

Ein privates Foto kann – durch Gesichtssuchdienste – zum Identifikator werden, der über Plattformen, Kontexte und Jahre hinweg Verknüpfungen erleichtert. Das ist bequem für Suchende, birgt aber Risiken für Betroffene, u. a. Fehlzuordnungen (False Positives).
Der rechtliche Schutz ist da, aber setzt Eigeninitiative voraus. Wer betroffen ist, sollte Screenshots sichern, falls notwendig parallele Anfragen stellen (Auskunft, Löschung, Widerspruch) und bei Bedarf die Aufsichtsbehörde einschalten. Ein Opt-out kann helfen, ersetzt aber keine Löschung. Auch die Auslistung bei Suchmaschinen bleibt sinnvoll, vor allem bei sensiblen Inhalten.
Kurz gesagt: Opt-out heißt, dass ein Verarbeitungsvorgang standardmäßig aktiv ist und die betroffene Person aktiv widersprechen/abbestellen muss, wenn sie dies nicht will. Das Gegenteil des Opt-outs ist ein "Opt-in", das heißt die Verarbeitung ist erst aktiv, wenn man einwilligt.
Übertragen auf Gesichtssuche bedeutet dies Folgendes: Ein Opt-out ist der Antrag, bestimmte personenbezogene Inhalte nicht mehr in den Ergebnislisten eines einzelnen Dienstes anzuzeigen. Das betrifft ausschließlich die Darstellung beim jeweiligen Anbieter. Die Inhalte selbst bleiben weiterhin online, sofern sie nicht separat gelöscht wurden. Andere Suchmaschinen oder Dienste können die gleichen Bilder weiter anzeigen.
Ein Opt-out ersetzt daher keine Löschung, sondern wirkt nur punktuell auf die Anzeige innerhalb eines konkreten Dienstes.
„Gesicht = Suchbegriff“ ist technisch schnell umgesetzt, rechtlich schwer und für Betroffene folgenschwer. Vor diesem Hintergrund ist der Einsatz von Gesichtssuchmaschinen ist mit hohen datenschutzrechtlichen Anforderungen verbunden und setzt robuste technische und organisatorische Schutzmaßnahmen voraus.
Wer nicht gefunden werden will, hat korrespondierende Rechte und sollte sie nutzen.
Wenn Sie betroffen sind, prüfen wir Ihren Fall und unterstützen Sie bei der Geltendmachung Ihrer Rechte, insbesondere bei Auslistungsanträgen, Löschungsverlangen und Opt-out-Verfahren. Auch bei wiederholten Treffern oder internationalen Anbietern begleiten wir das abgestimmte Vorgehen gegenüber Plattform, Suchmaschine und Host. Melden Sie sich über das Kontaktformular oder telefonisch bei uns!
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Hinweis: Dieser Blogbeitrag ersetzt keine Rechtsberatung.