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Mit dem Glasfaserbereitstellungsentgelt, der Modernisierungsumlage und dem Mitnutzungsentgelt existieren im Wesentlichen drei Refinanzierungsmodelle für gebäudeinterne Glasfasernetze (Netzebene 4), die mit dem am 1. Dezember 2021 in Kraft getretenen modernisierten Telekommunikationsgesetz (TKG) einhergehen. Hier erfahren Sie, was die drei Modelle voneinander unterscheidet.

I. Begriffserläuterung: Was ist die Netzebene 4 / NE4?

Als „Netzebene 4“ (NE4) wird der Abschnitt zwischen dem Hausübergabepunkt, welcher sich in der Regel im Keller befindet, und dem zentralen Netzanschluss in der Wohnung bezeichnet. Daher wird die Netzebene 4 auch „Innenhaus-Verkabelung“ / „Inhouse-Verkabelung“ oder „gebäudeinterne Verkabelung“ genannt.

II. Zusammenfassung

Als Netzebene 4 Refinanzierungsmodelle stehen Grundstücks-/Hauseigentümern und Netzbetreibern nach der neuen Rechtslage grundsätzlich drei Wege offen:

  1. Glasfaserbereitstellungsentgelt: Errichtung der Inhouse-Verkabelung durch den Netzbetreiber und Refinanzierung durch den Grundstücks-/Hauseigentümer bzw. de-facto durch die Mieter mittels Umlage nach § 2 S. 1 Nr. 15 lit. c BetrKV (Glasfaserbereitstellungsentgelt, § 72 TKG):
    • Drittanbieter erhalten diskriminierungsfreien und kostenlosen Zugang zur Inhouse-Verkabelung, da die Finanzierung des Vorhabens durch die Mieter erfolgt.
    • Mieterentgelt darf höchstens 60 EUR / Jahr und in der Summe höchstens 300 EUR / Wohneinheit (bei angenommenen 5 Jahren) bzw. 540 EUR / Wohneinheit (bei angenommenen 9 Jahren) betragen. Sollen die Gesamtkosten von 300 EUR / Wohneinheit überschritten werden, muss der Betreiber die Gründe der Mehrkosten detailliert begründen.
  2. Modernisierungsumlage: Errichtung der Inhouse-Verkabelung durch den Grundstücks-/Hauseigentümer und Refinanzierung durch die Mieter nach § 555b Nr. 4a BGB i.V.m. § 559 Abs. 1 S. 2 BGB (Glasfasererrichtung als Modernisierungsmaßnahme):
    • Der Mieter muss seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über den errichteten Anschluss frei wählen können, damit die beabsichtigte Mieterhöhung zulässig ist.
    • Es besteht die Möglichkeit der Mieterhöhung i. H. v. 8 % der ansatzfähigen Modernisierungskosten / Jahr.
    • Eine Umlage nach § 72 TKG (Glasfaserbereitstellungsentgelt) ist in dieser Konstellation ausgeschlossen.
  3. Mitnutzungsentgelt: Errichtung durch Netzbetreiber oder Grundstücks-/Hauseigentümer, Refinanzierung durch eigene Angebote des Netzbetreibers bzw. (dritte) Netznutzer (§ 149 Abs. 5 TKG i.V.m. § 145 Abs. 2 und 3 TKG).
    • Wer über Netzinfrastrukturen in Gebäuden verfügt, hat gem. § 145 Abs. 3 TKG allen zumutbaren Mitnutzungsanträgen zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen, einschließlich der Mitnutzungsentgelte, stattzugeben, wenn eine Dopplung der Netzinfrastrukturen technisch unmöglich oder wirtschaftlich ineffizient ist.
    • Die Höhe des Mitnutzungsentgelts richtet sich nach § 149 Abs. 5 TKG.

III. Glasfaserbereitstellungsentgelt

Nach § 72 TKG schließt der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes eine Vereinbarung mit dem Grundstücks-/Hauseigentümer, auf deren Basis er das Gebäude mit Glasfaser ausstattet und der Grundstücks-/Hauseigentümer die Kosten der Glasfaserverlegung trägt. Wenn die weiteren Voraussetzungen von § 72 TKG vorliegen, kann der Grundstücks-/Hauseigentümer das Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 2 S. 1 Nr. 15 lit. c BetrKV auf die Mieter seines Hauses umlegen.

Um diese Umlage zu ermöglichen, müssen die weiteren Voraussetzungen von § 72 Abs. 2 TKG erfüllt sein. D.h., das Mieterentgelt darf höchstens 60 EUR / Jahr und in der Summe höchstens 300 Euro / Wohneinheit (bei angenommenen 5 Jahren) bzw. 540 EUR / Wohneinheit (bei angenommenen 9 Jahren) betragen. Ist der Zeitraum von 3 Jahren zur Refinanzierung der Gesamtkosten nicht ausreichend (sog. „aufwändige Maßnahme“ nach § 73 ), kann der Refinanzierungszeitraum auf höchstens neun Jahre verlängert werden. In diesem Fall hat der Betreiber die Gründe hierfür darzulegen und in jeder Rechnung aufzuführen (§ 72 Abs. 4 Nr. 4 TKG). Gründe für aufwändige Maßnahmen könnten unter Umständen darin bestehen, dass für die Verlegung von Glasfaser im Gebäude besondere Anforderungen des Denkmal- oder des Brandschutzes bestehen (vgl. Busch/Kind/Riewerts K&R 2021, 470 (474)) oder aber, dass das Gebäude über keine Lehrrohre verfügt und Mauerwerk zur Verlegung aufgebrochen werden muss (vgl. BMWK, Fragen und Antworten zur Neuregelung der Umlagefähigkeit spezieller Mietnebenkosten / Glasfaserbereitstellungsentgelt, Stand 20.12.2022, Link).

Für aufwändige Maßnahmen müssen durch den Grundstücks-/Hauseigentümer gem. § 556 Abs. 3a S. 2 BGB vor der Beauftragung mindestens drei Angebote verschiedener Betreiber von Telekommunikationsnetzen eingeholt werden. Existieren mit Blick auf das konkrete Vorhaben keine drei Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die ein Angebot abzugeben bereit sind, können für den Grundstücks-/Hauseigentümer im Einzelfall auch weniger Angebote ausreichen (vgl. BeckOK InfoMedienR/Kiparski TKG2021 § 72 Rn. 22, 23). Sein Bemühen sollte der Grundstücks-/Hauseigentümer entsprechend dokumentieren (vgl. BMWK, Fragen und Antworten zur Neuregelung der Umlagefähigkeit spezieller Mietnebenkosten / Glasfaserbereitstellungsentgelt, Stand 20.12.2022, Link).

Telekommunikationsanbieter haben gem. § 72 Abs. 6 TKG einen Anspruch auf einen offenen Netzzugang am Hausübergabepunkt zur Netzebene 4. Demnach haben Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste einen Anspruch auf dauerhaften und unentgeltlichen Zugang zur passiven Netzinfrastruktur sowie den Glasfaserkabeln zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen. Die Unentgeltlichkeit der Nutzung folgt daraus, dass die Mieter über die Betriebskostenumlage des Bereitstellungsentgeltes bereits die Kosten der Erstellung der Inhouse-Verkabelung tragen.

IV. Modernisierungsumlage

Darüber hinaus kann der Ausbau durch den Grundstücks-/Hauseigentümer in eigener Verantwortung durchgeführt werden. Erfolgt der Ausbau vollständig mittels Glasfaserkomponenten und wird die gebäudeinterne Netzinfrastruktur an ein öffentliches Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität angeschlossen, stellt dies gem. § 555b Nr. 4a BGB eine Modernisierungsmaßnahme dar. In diesem Fall ist der Grundstücks-/Hauseigentümer nach § 559 Abs. 1 S. 1 BGB zur Mieterhöhung i. H. v. 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten berechtigt. Die Einzelheiten richten sich nach den üblichen zivilrechtlichen Vorgaben für Modernisierungsmaßnahmen (vgl. insbes. § 559 BGB).

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Mieterhöhung durch den Grundstücks-/Hauseigentümer nur dann zulässig ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über den errichteten Anschluss frei wählen kann und der Vermieter kein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 TKG als Betriebskosten umlegt oder umgelegt hat (vgl. § 559 Abs. 1 S. 2 TKG).

V. Mitnutzungsentgelt

Netzbetreiber dürfen ihr Netz auch ohne Gestattung des Eigentümers in den Räumen des Teilnehmers abschließen (§ 145 Abs. 1 TKG) und zu diesem Zweck unter Umständen gemäß § 145 Abs. 1 S. 3 TKG eine neue Infrastruktur verlegen. Das Telekommunikationsunternehmen kann seine Investition über die Endkundenverträge sowie Mitnutzungsentgelte anderer Telekommunikationsunternehmen refinanzieren (vgl. § 145 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 149 Abs. 5 TKG).

Wer über die Netzinfrastruktur im jeweiligen Gebäude verfügt, hat gem. § 145 Abs. 3 TKG allen zumutbaren Mitnutzungsanträgen zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen (einschließlich der Mitnutzungsentgelte) stattzugeben, wenn eine Dopplung der Netzinfrastrukturen technisch unmöglich oder wirtschaftlich ineffizient ist.

Für nicht verbundene Unternehmen richtet sich die Höhe des Mitnutzungsentgelts nach § 149 Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 3 TKG. Abzustellen ist also im Wesentlichen auf den Grundsatz der Kostendeckung unter angemessener Berücksichtigung von

  • zusätzlichen Kosten,
  • Auswirkungen auf den Geschäftsplan und
  • getätigte Investitionen sowie deren angemessene Verzinsung.

Für mit Wohnungsbaugesellschaften verbundene Unternehmen (vgl. § 3 Nr. 69 TKG) gilt hinsichtlich der Höhe des Mitnutzungsentgelts gem. § 149 Abs. 5 S. 2 TKG ein abweichender Maßstab: Hier bleibt es bei den Berechnungsgrundsätzen des §149 Abs. 2 TKG (reine Zusatzkosten der Mitnutzung).

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Hinweis: Dieser Blogbeitrag kann Ihnen lediglich erste Hinweise in Bezug auf mögliche Handlungsoptionen bieten und ersetzt keine Rechtsberatung.

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