
Online zu bestellen dauert oft nur wenige Sekunden: ein paar Klicks, Adresse prüfen, Bezahldaten auswählen – fertig. Wer den Vertrag danach widerrufen will, landet dagegen nicht selten in einem Labyrinth aus Formularen, Hotlines und versteckten Kontaktfeldern. Genau hier setzt der elektronische Widerrufsbutton an. Ab dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmer bei Fernabsatzverträgen, die Verbraucher über eine Online-Benutzeroberfläche schließen (Website oder App), eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen.
Das gesetzgeberische Ziel, den Widerruf nicht aufwendiger zu machen als den Vertragsschluss, ist nachvollziehbar. Die Kehrseite ist: Für Unternehmen ist die neue Pflicht ein weiterer Baustein im ohnehin komplexen Verbraucherrecht.
Mit diesem Blogbeitrag möchten wir daher E-Commerce-Anbietern und Verbrauchern die wichtigsten Informationen an die Hand geben.
Kern der Neuregelung ist eine verpflichtende elektronische Widerrufsfunktion für Fernabsatzverträge, die Verbraucher über eine Online-Benutzeroberfläche schließen. Verbraucher sollen den Widerruf künftig direkt über diese Benutzeroberfläche erklären können, d.h. ohne erst Widerrufsbelehrung, Kontaktformular oder die richtige E-Mail-Adresse suchen zu müssen.
Der Begriff „Online-Benutzeroberfläche“ ist bewusst weit gefasst: Gemeint ist laut Gesetzesbegründung Software, darunter auch Websites oder Teile davon sowie Anwendungen einschließlich Mobil-Apps. Vertragsschlüsse etwa per Telefon, Bestellkarte oder Fax fallen typischerweise nicht unter das Button-Erfordernis, weil der Vertrag in diesen Fällen nicht über eine Online-Benutzeroberfläche zustande kommt.
Der Gesetzgeber setzt dabei auf ein zweistufiges Modell:
Praktisch relevant ist das überall dort, wo Verbraucher Verträge online abschließen und ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht: typischerweise in Online-Shops und auf Plattformen, aber auch bei anderen online abgeschlossenen Fernabsatzverträgen. Die Pflicht knüpft nicht an bestimmte Produktgruppen an, sondern an die Konstellation „Vertragsschluss über eine Online-Benutzeroberfläche“.
Rechtlich betrachtet ist der Widerrufsbutton kein „neues Widerrufsrecht“. Das Widerrufsrecht bestand in vielen Fällen schon bisher; je nach Vertragstyp allerdings mit gesetzlich geregelten Ausnahmen (§ 312g Abs. 2 BGB). Neu ist, wie es in bestimmten Online-Konstellationen ausgeübt werden soll: über eine gesetzlich vorgegebene elektronische Widerrufsfunktion.
Verankert ist die neue Pflicht in § 356a BGB. Die Norm regelt, wann die Funktion bereitzustellen ist (Vertragsschluss über eine Online-Benutzeroberfläche), wie sie zu beschriften ist („Vertrag widerrufen“ / „Widerruf bestätigen“) und welche Mindestanforderungen gelten, etwa hervorgehobene Platzierung, leichte Zugänglichkeit und ständige Verfügbarkeit während der Widerrufsfrist. Das Widerrufsrecht wird dadurch nicht ausgeweitet. Es wird aber in den erfassten Fällen so ausgestaltet, dass die Erklärung praktisch einfacher und standardisierter abgegeben werden kann.

Systematisch fügt sich der Widerrufsbutton in eine Reihe bereits bekannter „Button-Pflichten“ ein. Nach dem Bestellbutton (§ 312j BGB) und dem Kündigungsbutton (§ 312k BGB) folgt konsequent der nächste Schritt: Auch der Widerruf soll bei online geschlossenen Verbraucherverträgen über einen transparent geregelten, standardisierten digitalen Prozess erklärt werden können.
Mit der Einführung der neuen elektronischen Widerrufsfunktion nach § 356a BGB wird auch Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB dahingehend ergänzt, dass ein Hinweis über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion gegeben werden muss.
Wichtig für die Praxis: Fehler bei der Umsetzung sind nicht nur eine Frage der Gestaltung. Sie können Streit über Fristen, Zugang und Ordnungsmäßigkeit auslösen und erhöhen außerdem Abmahn- und Sanktionsrisiken. Der Button ist daher auch eine Frage der Rechtssicherheit.

Der Gesetzgeber macht keine detaillierten Designvorgaben, setzt aber konkrete funktionale Mindestanforderungen. Entscheidend ist, dass der Widerrufsbutton für Verbraucher leicht auffindbar und einfach nutzbar ist.
Entscheidend ist nicht, dass "irgendwo" ein Link existiert, sondern dass der Widerruf transparent, nachvollziehbar und ohne vermeidbare Hürden abgegeben werden kann.
Der Widerrufsbutton ist keine bloße Formalie. Wenn er fehlt, schlecht auffindbar ist oder technisch nicht ordnungsgemäß funktioniert, ist das nicht nur ärgerlich, sondern kann rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Der Gesetzgeber will verhindern, dass der Widerruf faktisch erschwert wird. Deshalb sind die Anforderungen – ständige Verfügbarkeit, leichte Zugänglichkeit, klare Beschriftung, Zweistufigkeit und Eingangsbestätigung – bewusst verbindlich ausgestaltet.
Nicht jeder Button-Fehler führt automatisch dazu, dass die Widerrufsfrist "ewig" läuft. In der Praxis entsteht aber schnell Streit darüber,
Je nach Fehlerbild – insbesondere bei Belehrungs- oder Informationsmängeln – kann das am Ende bedeuten, dass ein Widerruf deutlich länger möglich bleibt (klassisch: bis zu 12 Monate und 14 Tage). Das ist keine Theorie, sondern eine bekannte Folge, wenn Belehrung oder Pflichtinformationen nicht richtig umgesetzt sind.
Der Widerrufsbutton ist eine gesetzliche Verbraucherschutzpflicht. Fehlt die elektronische Widerrufsfunktion, ist sie schlecht auffindbar oder läuft sie faktisch ins Leere, kann das wettbewerbsrechtlich angreifbar sein. Hiermit gehen die üblichen Folgen (Abmahnung, Unterlassung, Kostenrisiko) einher. Ob und wie wirtschaftlich belastend dies im Einzelfall wird, hängt von mehreren Faktoren ab. Das Risiko ist aber vermeidbar.
Hinzu kommt ein zusätzliches Sanktionsrisiko nach Artikel 246e § 2 EGBGB: Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und sind damit bußgeldbewährt (je nach Unternehmensgröße und Fallgestaltung).
Auch wenn die Behörden bei kleineren Fehlern nicht sofort den Höchstrahmen ausschöpfen werden, zeigt die Bußgeldbewehrung deutlich: Der Button ist kein "nice to have". Ab dem 19. Juni 2026 stellt er eine wesentliche eCommerce-Pflicht dar und sollte mit der nötigen Sorgfalt umgesetzt werden.
Praktisch heißt das: Betreiber von Onlineangeboten sollten den Widerrufsbutton nicht nur einbauen, sondern testen, die Funktionsfähigkeit dokumentieren, technische und protokollarische Stände versionieren und den Prozess so gestalten, dass seine Funktionsfähigkeit im Ernstfall auch nachgewiesen werden kann.
Denn im Streitfall ist entscheidend, ob der Widerruf tatsächlich so abgegeben werden konnte, wie das Gesetz es verlangt. Unternehmen sollten daher nachvollziehbar abbilden – und im Zweifel belegen – können:

Ab dem 19. Juni 2026. Erfasst sind Fernabsatzverträge, die Verbraucher über eine Online-Benutzeroberfläche schließen (typisch: Website oder App). Entscheidend ist nicht „Online-Handel“, sondern der Vertragsschluss über die Benutzeroberfläche. Das gilt grundsätzlich auch für besondere Fernabsatzkonstellationen, etwa im Bereich Finanzdienstleistungen, soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
So, dass man ihn ohne aufwendiges Suchen findet: während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, leicht zugänglich und klar erkennbar. Ein „irgendwo verlinkt“-Ansatz – etwa nur in AGB, FAQ oder versteckt im Footer – ist riskant.
Das ist regelmäßig problematisch. Zusätzliche Hürden – etwa Login-Zwang oder komplizierte Identitätsprüfungen – erhöhen das Risiko, dass die Funktion als nicht ordnungsgemäß angesehen wird. In Ausnahmefällen kann ein Login-Zwang vertretbar sein, wenn sich dies nachvollziehbar begründen lässt. Wir beraten Sie hierzu gern.
Nein. Ein Kontaktformular ist ein allgemeiner Kommunikationsweg. Gefordert ist eine eigene elektronische Widerrufsfunktion mit eindeutiger Beschriftung und zweistufigem Ablauf.
In zwei Schritten:
Nur das Nötigste: Name, Identifikation des Vertrags (oder Vertragsteil) und ein elektronischer Kontaktweg für die Eingangsbestätigung. Zusätzliche Pflichtfelder – etwa „Grund des Widerrufs“ – sind nicht vorgesehen und können die Umsetzung angreifbar machen.
Je nach Fehlerbild drohen
Grundsätzlich gilt die Regelung für Verträge, die ab dem 19. Juni 2026 geschlossen werden.
Ja, und zwar von beiden Seiten. Der Verbraucher muss seinen Widerruf durch einen zweiten Klick (Widerruf bestätigen) final abschließen können. Danach muss der Unternehmer den Eingang dieses Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (typischerweise per E-Mail) bestätigen – inklusive Datum und Uhrzeit.
Ja, wenn der Vertrag über die App geschlossen wird. Maßgeblich ist die Online-Benutzeroberfläche, über die der Abschluss erfolgt. Dazu gehören ausdrücklich auch Apps, nicht nur klassische Websites.
Noch Fragen? Schreiben Sie uns gern eine E-Mail an info@doganpfahler.de oder kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular. Wir erweitern die FAQ laufend, um weitere Fragen unserer Leserinnen und Leser aufzugreifen.
Der Widerrufsbutton mag auf den ersten Blick wie ein weiteres Detail im Verbraucherrecht wirken. Tatsächlich fügt er sich in eine bestehende Strategie des Gesetzgebers ein: Wenn der Vertragsschluss digital in wenigen Klicks möglich ist, soll auch der Widerruf niedrigschwellig möglich sein.
Für Unternehmen heißt das: Wer frühzeitig prüft, ob die eigenen Online-Abschlüsse erfasst sind, und die technische Umsetzung rechtzeitig plant, schafft ab dem Stichtag Transparenz für Verbraucher und für das eigene Unternehmen. Ab dem 19. Juni 2026 ist der Widerrufsbutton kein optionales Extra mehr, sondern Teil eines rechtskonformen Widerrufsprozesses.
Sie sind unsicher, ob und für welche Verträge der Widerrufsbutton ab dem 19. Juni 2026 greift? Oder möchten Sie prüfen lassen, ob Ihre geplante Umsetzung (Website/App, Kundenkonto, Checkout-Prozess usw.) die gesetzlichen Anforderungen erfüllt?
Kontaktieren Sie uns gerne über das Kontaktformular, wir helfen Ihnen gern weiter.
Hinweis: Dieser Blogbeitrag ersetzt selbstverständlich keine Rechtsberatung.

Besteht bereits eine Rahmenvereinbarung (im Folgenden auch "Rahmenvertrag" genannt) und entsteht später ein neuer, funktional verwandter Bedarf, stellt sich in der Praxis schnell eine zentrale vergaberechtliche Frage: Ist der öffentliche Auftraggeber an die bestehende Abrufstruktur gebunden oder darf er daneben neu vergeben?
Die Frage ist keineswegs nur theoretisch. Gerade bei technisch komplexen, modular aufgebauten oder fortentwicklungsfähigen Leistungen stellt sich häufig erst im laufenden Vertragsverhältnis heraus, dass zusätzlicher oder veränderter Bedarf entsteht. Besonders deutlich zeigt sich das im IT-Bereich: Neue Module, Zusatzanwendungen oder spezialisierte Softwarelösungen weisen oft in Teilbereichen Überschneidungen mit bereits bestehenden Vertragsstrukturen auf.
Ein ausdrücklich normiertes, generelles Doppelvergabe-Verbot enthält die Vergabeverordnung (VgV) nicht. Daraus folgt aber nicht, dass parallele Beschaffungsstrukturen ohne Weiteres zulässig wären. Die Rechtsprechung zeigt seit Jahren, dass rahmenvertragliche Doppelstrukturen für denselben oder weitgehend deckungsgleichen funktionalen Bedarf vergaberechtlich hochriskant sein können. Maßgeblich ist dabei nicht eine einzelne Vorschrift, sondern das Zusammenspiel der zentralen Spielregeln des Vergaberechts: insbesondere das Missbrauchsverbot für Rahmenvereinbarungen (§ 21 VgV), die allgemeinen Wettbewerbsgrundsätze (§ 97 GWB) und die zugrundeliegenden EU-Richtlinien (Art. 33 RL 2014/24/EU).
Die eigentliche Schwierigkeit liegt daher nicht in der Benennung des Maßstabs, sondern in seiner Anwendung: Wann liegt noch eine zulässige ergänzende Beschaffung vor und wann beginnt eine unzulässige Doppelstruktur?
Wichtig für die Einordnung: Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich in erster Linie auf die in der Praxis üblichen, einseitig verpflichtenden Rahmenvereinbarungen. Bei diesen hält der Auftragnehmer Leistung und Konditionen bereit, der Auftraggeber entscheidet jedoch frei, ob und wann er abruft. Nicht unmittelbar erfasst sind Fälle, in denen der Vertrag beidseitig verbindliche Abnahme- und Lieferpflichten begründet. Hier steht bereits die vertragliche Bindung einer parallelen Beschaffungsstruktur regelmäßig entgegen, sodass es auf vergaberechtliche Erwägungen gar nicht mehr ankommt. Sind im Rahmenvertrag wiederum verbindliche Mindestabnahmemengen vereinbart, sollten Auftraggeber diese bei der Entscheidung über eine externe (Einzel-)Vergabe stets im Blick behalten, um teure zivilrechtliche Risiken zu vermeiden.
Rahmenvereinbarungen sind nach § 103 Abs. 5 GWB Verträge, die die Bedingungen für künftige Einzelaufträge festlegen, insbesondere Preise und Mengen. Sie dienen dazu, wiederkehrende Bedarfe zu bündeln und die Beschaffung zu standardisieren und zu vereinfachen.
§ 21 VgV konkretisiert dieses Instrument. Einzelaufträge dürfen danach nur zwischen den im Vergabeverfahren benannten Auftraggebern und den Rahmenvertragspartnern geschlossen werden. Außerdem dürfen Abrufe nicht zu wesentlichen Änderungen der festgelegten Bedingungen der Rahmenvereinbarung führen. Hinzu tritt das Missbrauchsverbot des § 21 Abs. 1 Satz 3 VgV. Rahmenvereinbarungen dürfen also nicht in einer Weise eingesetzt werden, die den Wettbewerb behindert, einschränkt oder verfälscht.
Auch unionsrechtlich ist der Maßstab einleuchtend: Erwägungsgrund 61 der Richtlinie 2014/24/EU verdeutlicht, dass Rahmenvereinbarungen weder missbräuchlich noch wettbewerbsverzerrend eingesetzt werden dürfen. Ergänzend treten die vergaberechtlichen Grundprinzipien des § 97 GWB hinzu, insbesondere Wettbewerb, Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.
Damit ist der rechtliche Rahmen abgesteckt. Offen bleibt jedoch die wichtige Praxisfrage: Welche Folgen hat ein bestehender Rahmenvertrag für spätere, funktional ähnliche Beschaffungen?
Vergleichsweise klar ist die Lage, wenn neben einer bestehenden Rahmenvereinbarung eine weitere Rahmenvereinbarung über denselben oder weitgehend deckungsgleichen Beschaffungsgegenstand abgeschlossen werden soll. In solchen Fällen spricht viel dafür, dass eine unzulässige Doppelstruktur entsteht.
Das OLG Düsseldorf (Beschl. vom 25.08.2014 – VII-Verg 23/13) hat bereits auf Grundlage der alten Rechtslage deutlich gemacht, dass parallele Abrufmöglichkeiten für denselben Bedarf gegen den Wettbewerbsgrundsatz verstoßen. Hierzu ist aber anzumerken, dass die Sperrwirkung von Rahmenverträgen nach altem Recht noch ausdrücklich in § 4 EG Abs. 1 Satz 3 VOL/A geregelt war. In der heutigen VgV fehlt eine solche eindeutige Vorgabe. Gleichwohl spricht viel dafür, dass die Sperrwirkung in der Sache fortbesteht: zum einen über das Missbrauchsverbot gem. § 21 Abs. 1 S. 3 VgV, zum anderen über das geschlossene System der Rahmenvereinbarung (§ 21 Abs. 2 S. 2 VgV), das durch parallele Vergaben nicht ausgehöhlt werden darf. Teilweise wird die Sperrwirkung außerdem auf den vertragsrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben gestützt.
Vollständig geklärt ist die Frage nach dem Fortbestand der Sperrwirkung unter neuem Recht gleichwohl nicht. Die Vergabekammer des Bundes hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 hervorgehoben, dass die frühere ausdrückliche Regelung in die heutige VgV nicht übernommen wurde:
"In die 2016 in Kraft getretene VgV wurde diese Regelung in § 21 VgV gerade nicht übernommen, ebenso wenig in § 4a VOB/A-EU; viel mehr gilt seither das allgemein formulierte Missbrauchsverbot von Rahmenvereinbarungen, dem ein Verbot einer derartigen Doppelvergabe somit gerade nicht per se zu entnehmen ist."
- Vergabekammer des Bundes, Beschl. vom 28.09.2022 – VK2-86/22
Die Vergabekammer Berlin hat hingegen schon 2019 betont, dass derartige Doppelstrukturen strengen Maßstäben unterliegen:
"Dies verstößt gegen die Grundsätze der Diskriminierungsfreiheit, der Transparenz und des Gebots des fairen Wettbewerbs sowie gegen das Missbrauchsverbot nach § 21 Abs. 1 S. 3 VgV."
- Vergabekammer Berlin, Beschl. vom 13.09.2019 – B 1-13/19
Auch die Kommentarliteratur (z. B. Ziekow/Völlink/Kraus, VgV, 5. Aufl. 2024, § 21 Rn. 11) bewertet parallele Rahmenstrukturen für denselben funktionalen Bedarf überwiegend kritisch. Entscheidend ist dabei nicht die formale Bezeichnung der Leistung. Es genügt also nicht, auf andere Produktnamen, eine andere technische Architektur oder einen anderen Anbieter zu verweisen. Maßgeblich ist vielmehr, ob wirtschaftlich und funktional betrachtet derselbe Bedarf abgedeckt wird oder eine zweite Abrufplattform für identische Zwecke entsteht.
Gerade im IT-Bereich ist diese Abgrenzung besonders sensibel. Unterschiedliche Systeme können im Ergebnis die gleiche Funktion erfüllen. Wo das der Fall ist, steigt das Risiko einer vergaberechtlich unzulässigen Doppelvergabe deutlich.
Weniger eindeutig ist die Lage, wenn nicht eine zweite Rahmenvereinbarung, sondern "nur" ein einzelner Auftrag außerhalb eines bestehenden Rahmenvertrages vergeben werden soll.
Die kurze Antwort lautet: Nein, eine absolute und starre Abrufpflicht lässt sich der heutigen Vergabeverordnung nicht entnehmen.
In älterer Rechtsprechung und Literatur wurden allerdings weitergehende Bindungswirkungen vertreten. So hat etwa das OLG Jena (Beschl. v. 22.08.2011 – 9 Verg 2/11) für die damalige Rechtslage betont, dass ein Abschlusszwang des Unternehmers und eine entsprechende Bindung der Vergabestelle nicht ohne Weiteres verneint werden können. Diese pauschale Sperrwirkung hat sich unter der heutigen VgV jedoch in dieser Strenge nicht durchgesetzt.
Gleichzeitig ist die aktuelle vergaberechtliche Bewertung keineswegs einheitlich. In der Spruchpraxis und Literatur lassen sich vereinfacht zwei Richtungen unterscheiden:
Wer als Vergabestelle möglichst vergabekonform agieren will, sollte sich in der Praxis regelmäßig an der strengeren, restriktiveren Linie orientieren. Das heißt: Auftraggeber dürfen funktional vergleichbare Leistungen nicht beliebig extern beschaffen, denn zwischen „keiner starren Abrufpflicht“ und „völlig freier externer Vergabe“ besteht ein erheblicher Unterschied.
Wer extern vergibt, muss objektive und sachliche Gründe vorweisen können. Einzelvergaben neben einem bestehenden Rahmenvertrag kommen insbesondere dann in Betracht, wenn:
Diese Gründe müssen jedoch auf gut dokumentierte Erwägungen im Vergabevermerk gestützt werden, um Missbrauchs- und Nachprüfungsrisiken effektiv zu reduzieren.
Besonders anschaulich wird die Problematik bei IT-Beschaffungen. Dort entstehen neue Bedarfe häufig nicht in Form einer vollständig neuen Systemlandschaft, sondern als Erweiterung, Ergänzung oder Teilsubstitution bestehender Anwendungen.
Eine neue Softwarelösung kann technisch eigenständig sein und dennoch funktional Leistungen abbilden, die bereits Gegenstand eines laufenden Rahmenvertrages sind. Der bloße Hinweis auf eine andere Produktbezeichnung, eine andere Benutzeroberfläche oder eine andere Anbieterstruktur reicht deshalb regelmäßig nicht aus, um vergaberechtlich von einem vollständig neuen Beschaffungsgegenstand auszugehen.
Entscheidend ist vielmehr die funktionale und wirtschaftliche Betrachtung: Deckt die neue Lösung einen tatsächlich zusätzlichen Bedarf, oder werden in Teilbereichen Leistungen ersetzt oder dupliziert, die bereits rahmenvertraglich gebunden sind? Je näher die funktionale Überschneidung, desto höher das vergaberechtliche Risiko.
Die Problematik lässt sich an einer typischen Konstellation verdeutlichen. Ein öffentlicher Auftraggeber verfügt im IT-Bereich über einen laufenden Rahmenvertrag zum Betrieb und zur Weiterentwicklung eines zentralen Dokumentenmanagementsystems (DMS). Diese Anwendung ist ein wesentlicher Bestandteil der digitalen Infrastruktur und umfasst neben einer Basiskomponente der elektronischen Aktenführung mehrere Zusatzmodule, etwa zur Nutzerverwaltung, Datenspeicherung, Rechteverwaltung und allgemeinen Workflow-Steuerung.
Im Rahmen einer Digitalisierungsstrategie entsteht später zusätzlicher Bedarf an einer spezialisierten Projektmanagement-Software, die komplexe Planungsprozesse in einzelnen Fachabteilungen (z. B. im Bauamt oder in der IT) optimieren soll. Die neue Lösung wird als eigenständiges Produkt am Markt angeboten und umfasst Funktionen zur strukturierten Aufgabenverwaltung, zur Bearbeitung digitaler Projektvorgänge und zur internen Kommunikation innerhalb der Projektteams.
Einzelne dieser Funktionen weisen sachliche Berührungspunkte mit Modulen des bestehenden Rahmenvertrages auf: Sowohl das DMS als auch das Projekt-Tool bieten beispielsweise eigene Dateiablagen und Chat-Funktionen an. Zwar unterscheiden sich technische Architektur und Anbieterstruktur, funktional können jedoch teilweise vergleichbare Leistungen betroffen sein. Vergaberechtlich entscheidend ist dann nicht die formale Eigenständigkeit des Produkts. Maßgeblich ist vielmehr, ob die neue Lösung lediglich einen ergänzenden Bedarf deckt oder ob sie in Teilbereichen bereits vertraglich gebundene Leistungen ersetzt oder dupliziert.
Vor diesem Hintergrund stellen sich zwei zentrale Prüfungsfragen:
Soweit eine funktionale (Teil-)Identität besteht, ist besondere Zurückhaltung geboten. Eine parallele Rahmenvereinbarung für wirtschaftlich vergleichbare IT-Leistungen wird in solchen Konstellationen regelmäßig nur schwer vertretbar sein. Eine Einzelvergabe kann demgegenüber eher in Betracht kommen, setzt aber voraus, dass ein tragfähiger sachlicher Grund besteht und die funktionale Abgrenzung trennscharf vorgenommen wird.
In der Praxis erfordert diese Konstellation häufig, einzelne Module aus dem neuen Projekt-Tool herauszulösen. Dies gelingt beispielsweise:
Wird eine solche notwendige Abgrenzung unterlassen, steigt das Risiko erheblich, dass die neue Beschaffung als unzulässige Umgehung des bestehenden Rahmenvertrages gewertet wird.
In einem Nachprüfungsverfahren entscheidet sich die rechtliche Bewertung solcher Konstellationen häufig nicht nur an der materiellen Rechtslage, sondern an der Qualität der Dokumentation.
§ 8 VgV verpflichtet öffentliche Auftraggeber zur Erstellung eines Vergabevermerks. Auch wenn die Anforderungen bei Abrufen aus Rahmenvereinbarungen im Einzelfall reduziert sein können, empfiehlt sich bei strukturell sensiblen Konstellationen eine vertiefte und nachvollziehbare Begründung. Dokumentiert werden sollten insbesondere die funktionale Analyse des Bedarfs, die Reichweite des bestehenden Rahmenvertrags, die Prüfung einer möglichen Sperrwirkung, wirtschaftliche Erwägungen, die konkreten sachlichen Gründe für eine externe Vergabe sowie die vorgenommenen Abgrenzungsmaßnahmen.
Eine starre und ausnahmslose Selbstbindung an bestehende Rahmenverträge besteht nach überwiegender Auffassung nicht. Ebenso wenig ist es aber vergaberechtlich unbedenklich, für denselben funktionalen Bedarf parallele Beschaffungsstrukturen aufzubauen. Der rechtliche Maßstab ergibt sich aus dem Missbrauchsverbot des § 21 VgV im Lichte der Grundsätze nach § 97 GWB. Ausschlaggebend ist stets eine funktionale und wirtschaftliche Betrachtung des konkreten Bedarfs. Nicht die formale Leistungsbezeichnung, sondern die tatsächliche Bedarfsdeckung steht im Mittelpunkt.
Öffentliche Auftraggeber sind daher gut beraten, neue Beschaffungen neben bestehenden Rahmenvereinbarungen nicht vorschnell als unproblematisch einzuordnen. Je größer die funktionale Nähe zur bestehenden Rahmenvertragsstruktur, desto höher die rechtlichen Stolpersteine. Wer hier vorausschauend planen und umsetzen will, braucht vor allem drei Dinge: eine fundierte Bedarfsanalyse, eine nachvollziehbare funktionale Abgrenzung und eine sorgfältige Dokumentation.
Noch Fragen? Sie möchten prüfen lassen, ob eine bestehende Rahmenvereinbarung eine neue Beschaffung sperrt oder ob eine externe Vergabe rechtlich begründet werden kann? Wir unterstützen öffentliche Auftraggeber und Unternehmen gerne bei der vergaberechtlichen Bewertung, der Risikoeinordnung und der Dokumentation. Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an.
Hinweis: Dieser Blogbeitrag ersetzt selbstverständlich keine Rechtsberatung.

Ein medizinischer Sachverständiger stellte für ein gerichtliches Gutachten 2.374,50 Euro in Rechnung. Das LG Darmstadt setzte die Vergütung jedoch auf 0,00 Euro fest. Nach Auffassung der Kammer war das Gutachten nicht verwertbar. Die Kammer war zudem davon überzeugt, dass das Gutachten in wesentlichen Teilen unter Verwendung von KI erstellt worden war, ohne dass dieser Einsatz offengelegt wurde.
Der Beschluss ist deshalb über den Einzelfall hinaus von Bedeutung, denn er betrifft nicht nur die inhaltliche Belastbarkeit eines Gutachtens, sondern die grundlegend vorgelagerte Frage, ob ein gerichtliches Gutachten dem bestellten Sachverständigen persönlich zugerechnet werden kann und welche Folgen es hat, wenn genau das nicht mehr verlässlich feststeht.
Welche Konsequenzen sich daraus für Sachverständige, Parteien und Gerichte ergeben, zeigen wir in diesem Beitrag.
Das LG Darmstadt (Az. 19 O 527/16) hatte nicht über die inhaltliche Richtigkeit eines medizinischen Gutachtens zu entscheiden. Im Mittelpunkt stand vielmehr eine grundsätzlichere Frage: Kann das eingereichte Gutachten dem bestellten Sachverständigen überhaupt persönlich zugerechnet werden und ist es damit im Verfahren vergütungsfähig?
Die Kammer war davon überzeugt, dass das Gutachten in wesentlichen Teilen unter Verwendung von KI erstellt worden war, ohne dass dieser Einsatz gegenüber dem Gericht offengelegt wurde. Zugleich blieb nach Auffassung der Kammer offen, ob das Gutachten überhaupt vom bestellten Sachverständigen selbst stammte. Das ist rechtlich deshalb erheblich, weil ein gerichtliches Gutachten keine beliebige Stellungnahme ist, sondern Teil der gerichtlichen Beweisaufnahme. Das Gericht beauftragt nicht nur ein Ergebnis, sondern die fachlich verantwortete Leistung einer konkret bestellten Person.
Fehlt es an dieser persönlichen Zurechenbarkeit, betrifft das nicht nur die Belastbarkeit des Inhalts. Dann stellt sich bereits die Frage, ob das Gutachten im Verfahren überhaupt verwertet werden kann und ob hierfür ein Vergütungsanspruch besteht. Gerade diese Verbindung von persönlicher Leistung, Verwertbarkeit und Vergütung macht den Beschluss für die Praxis relevant.
Gerichtliche Sachverständigengutachten dienen dazu, dem Gericht die fachliche Grundlage für Fragen zu liefern, die es ohne besondere Sachkunde nicht selbst beantworten kann, zum Beispiel in medizinischen, technischen, betriebswirtschaftlichen oder IT-bezogenen Streitigkeiten.
Im Zivilprozess ist der Sachverständigenbeweis in den §§ 402 bis 414 ZPO geregelt. Zentrale Pflichten des Sachverständigen finden sich insbesondere in § 407a ZPO.
Entscheidend ist: Das Gericht beauftragt nicht nur ein Ergebnis, sondern die persönliche, fachlich verantwortete Leistung einer konkret bestellten Person. Deshalb muss ein Gutachten nachvollziehbar, verwertbar und dem Sachverständigen zurechenbar sein.
Fehlt es daran, betrifft das nicht nur die Beweisaufnahme, sondern auch die Vergütung.
§ 8a JVEG sieht vor, dass der Vergütungsanspruch entfallen oder beschränkt werden kann.
Das LG Darmstadt stützt die Festsetzung auf 0,00 Euro im Kern auf drei Punkte: die fehlende persönliche Zuordnung des Gutachtens, seine inhaltliche Unverwertbarkeit und den in erheblichem Umfang nicht offengelegten KI-Einsatz.
Erstens stellt die Kammer darauf ab, dass nicht feststeht, ob das Gutachten überhaupt vom bestellten Sachverständigen stammt. Der Sachverständige habe auch auf Rückfrage nicht klargestellt, dass er das Gutachten selbst erstellt habe. Darin sieht das Gericht einen Verstoß gegen § 407a Abs. 3 ZPO. Der Beschluss formuliert insoweit ausdrücklich:
"Nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG war die Vergütung schon deswegen auf EUR 0,00 festzusetzen, weil das Gutachten nicht verwendet werden kann, wenn und soweit nicht feststeht, ob es überhaupt von dem Sachverständigen stammt."
Zweitens behandelt das Gericht das Gutachten auch inhaltlich als unverwertbar. Die Kammer hebt hervor, dass keine Untersuchung der Klägerin stattgefunden hatte und die Fragen ohne Begründung beantwortet wurden. Hinzu kam, dass ein Unfallgeschehen zugrunde gelegt wurde, das sich so aus der Akte bzw. dem herangezogenen Ausgangsgutachten nicht ergab.
Drittens würdigt das Gericht den KI-Einsatz ausdrücklich als Teil dieser Gesamtbewertung. Die Kammer war davon überzeugt, dass das Gutachten in wesentlichen Teilen unter Verwendung von KI zustande gekommen war. Sie stützt das auf konkrete Auffälligkeiten im Text, etwa auf wiederkehrende Satzanfänge, untypische Wiederholungen und Stilbrüche. Entscheidend ist dabei nicht der bloße Einsatz technischer Hilfsmittel. Maßgeblich war vielmehr ist, dass das Gutachten nach Auffassung des Gerichts entgegen § 407a Abs. 3 ZPO nicht persönlich erstellt und insgesamt nicht mehr verwertbar war.
Das LG Darmstadt beanstandet nicht allein die Qualität eines einzelnen Textes. Der Beschluss sagt vielmehr, dass ein gerichtliches Gutachten seine Funktion verfehlt, wenn Urheberschaft, persönliche Leistung und Verwertbarkeit nicht gesichert sind. Dann betrifft das nicht nur die Beweiswürdigung, sondern darüber hinaus die Vergütung. Und hierin liegt der Kern der richterlichen Beanstandung.
Der Beschluss des LG Darmstadt lässt sich nicht als generelles Verbot von KI bei der Gutachtenerstellung verstehen. Er zeigt aber sehr deutlich, wo die rechtlich relevanten Grenzen verlaufen: Ein gerichtliches Gutachten muss dem bestellten Sachverständigen persönlich zurechenbar, fachlich nachvollziehbar und im Verfahren verwertbar bleiben. Vor allem mit Blick auf § 407a Abs. 3 ZPO dürfte ratsam sein, den Einsatz von KI und dessen Umfang der Beteiligung transparent zu machen.
Für den künftigen Einsatz von KI bedeutet das vor allem eines: Problematisch wird ihr Einsatz dort, wo nicht mehr verlässlich feststeht, wer die maßgebliche fachliche Leistung erbracht hat, in welchem Umfang der Sachverständige den Inhalt selbst geprüft hat und ob das Ergebnis noch als persönliche Gutachtenerstattung gelten kann.
Nicht der bloße Einsatz von KI ist der kritische Aspekt, sondern der Verlust von Transparenz, persönlicher Verantwortung und - in der Folge - der Verwertbarkeit der Leistungsergebnisse. Wo diese Voraussetzungen nicht mehr gesichert sind, wird aus einem technischen Hilfsmittel ein verfahrens- und vergütungsrechtliches Risiko.
Der Beschluss des LG Darmstadt ist keine generelle Absage an den Einsatz von KI. Er zeigt aber sehr deutlich, dass ein gerichtliches Gutachten nur dann Bestand haben kann, wenn persönliche Leistung, Transparenz und Verwertbarkeit sichergestellt sind. Im entschiedenen Fall fehlte es daran nach Auffassung der Kammer. Die Folge war nicht nur der Zweifel an einer Belastbarkeit des Gutachtens, sondern die vollständige Kürzung der Vergütung auf 0,00 Euro. Mit anderen Worten: KI kann im gerichtlichen Kontext die persönliche fachliche Verantwortung des bestellten Sachverständigen nicht ersetzen.
Wenn Sie Zweifel an der Belastbarkeit oder Verwertbarkeit eines gerichtlichen Gutachtens haben, können Sie uns gerne über unser Kontaktformular kontaktieren. Wir prüfen mit Ihnen, welche rechtlichen und prozessualen Schritte im Einzelfall sinnvoll sind.
Hinweis: Dieser informative Blogbeitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

In der Freien und Hansestadt Hamburg bestand bis vor Kurzem Uneinigkeit über die Frage, ob E-Fahrzeuge die beliebten E-Parkplätze nur "während des Ladevorgangs" nutzen dürfen oder nicht. Mit Urteil vom 20. Dezember 2022 (Az. 413b OWi 142/22) leistete das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf einen Beitrag zur Rechtssicherheit und bestätigte somit die Rechtsauffassung der Doğan | Pfahler Rechtsanwälte.
Update (September 2023): Wie angekündigt, weisen die E-Parkplätze in Hamburg seit März/April 2023 den Zusatz "während des Ladevorgangs" auf, so dass entsprechend gekennzeichnete E-Parkplätze seitdem tatsächlich nur noch während des Ladevorgangs genutzt werden dürfen. Hierauf weist auch die FAQ-Seite von Stromnetz-Hamburg hin:
Frage: Muss ich mein E-Fahrzeug laden, um an einer Ladesäule auf öffentlichem Grund parken zu dürfen?
Stromnetz Hamburg (Link)
Antwort: Ja, E-Fahrzeuge dürfen lediglich dann die Parkplätze an Ladesäulen auf öffentlichem Grund in Hamburg nutzen, wenn diese gleichzeitig geladen werden. Dies schreibt die zusätzliche Beschilderung „während des Ladevorgangs“ vor. Derzeit wird die Beschilderung an den Ladesäulen auf öffentlichem Grund mit dem Zusatzschild „während des Ladevorgangs“ ausgestattet. Denken Sie bitte daran, innerhalb des Bewirtschaftungszeitraums (werktags von 9 bis 20 Uhr) die Parkscheibe zu nutzen; ferner muss das E-Fahrzeug über das E-Kennzeichen verfügen.
„Tschüss" Verbrennerfahrzeuge! Der von der Regierung geplante Umstieg auf alternative Antriebe schlägt Wurzeln: Laut ADAC sind (Stand 3. März 2023) in Deutschland 48,8 Millionen Fahrzeuge zugelassen. Dabei nimmt die Anzahl der zugelassenen Hybrid und E-Autos seit 2018 zu. Im vergangenen Jahr handelte es sich bei der Hälfte aller Pkw-Neuzulassungen um Fahrzeuge mit alternativen Antrieben, d.h. Elektro, Hybrid, Plug-In, Wasserstoff, Gas oder Brennstoffzellen. Am 1. Oktober 2022 waren zuletzt 840.600 E-Autos zugelassen (vgl. Statista).
Während die Anzahl der in Deutschland zugelassenen E-Autos zunimmt, wird auch die Infrastruktur ausgebaut. Dabei steigt nicht nur die Anzahl der Ladestationen an, sondern auch die unterschiedlich ausgestalteten Beschilderungen in deutschen Städten.
An dieser Stelle verzichten wir bewusst darauf, einen Überblick über das "Verkehrszeichen- und Zusatzzeichen-Chaos" zu geben. Interessierte Leser erhalten bei der WEKA und bei ensight einen umfassenden Einblick in die verkehrsrechtliche "Bevorrechtigung von E-Fahrzeugen" und die teilweise widersprüchlich gelebte Praxis.
Auch in Hamburg leben Fahrer von E-Fahrzeugen zuweilen in der Ungewissheit, ob sie E-Parkplätze ausschließlich während des Ladevorgangs nutzen dürfen oder die Parkplätze auch belegen dürfen, ohne ihr Fahrzeug gleichzeitig aufzuladen. Für Parkplätze mit dem Zeichen 314 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen 1010-66 stellt sich diese Frage unseres Erachtens zu Recht.

Darüber hatte nun das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf mit Urteil vom 20. Dezember 2022 (Az. 413b OWi 142/22) zu entscheiden.
Hintergrund der Entscheidung des Amtsgerichts war ein Bußgeldbescheid, worin dem Führer eines E-Autos (mit E-Kennzeichen) vorgeworfen wurde, unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge mit Zusatzzeichen geparkt zu haben. Das heißt, ohne einen Ladevorgang begonnen zu haben. Der Ladepunkt verfügte über eine Ausschilderung mit dem Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen 1010-66 sowie eine zeitliche Beschränkung auf zwei Stunden.
Allerdings lässt das Zeichen 314 mit dem Zusatzzeichen 1010-66 eine Beschränkung auf den Ladevorgang nicht zu. Vielmehr folgt aus der Erläuterung zum Zeichen 314 die Regelung eines bevorrechtigten Parkens, welches von der Parkschein- oder Parkscheibenverpflichtung befreit. Nicht mehr und nicht weniger.
„1. Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken.
(Anlage 3 lfd. Nr. 7, Spalte 3, Nr. 1, 3 lit. a – c zu § 42 Abs. 2 StVO)
[…]
a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.
b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.“
Die geltende Rechtslage erlaubt es schlicht nicht, über § 39 Abs. 2 u. 10 StVO, §§ 42 Abs. 2 (i. V. m. Anlage 3), 45 Abs. 1g StVO i. V. m. § 3 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 EmoG die Reservierung von Parkplatzen für elektrisch betriebene Fahrzeuge mithilfe des Zusatzzeichens 1010-66 i. V. m. dem Zeichen 314 auf den Ladevorgang zu beschränken.
Dieser Auffassung folgt das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2022. Stellflächen, die mit diesen Zeichen und Zusatzzeichen ausgeschildert sind, bewirken demnach eine pauschale Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge, ohne dass das Erfordernis der Vornahme eines Ladevorgangs besteht.
Das Gericht hat den Betroffenen somit vom Vorwurf freigesprochen. Der E-Auto-Fahrer war also berechtigt, sein Fahrzeug auf der ausgewiesenen Fläche zu parken, ohne gleichzeitig sein E-Auto laden zu müssen.
Dieser Auffassung war auch die Behörde für Inneres und Sport (BIS) in Hamburg, als sie zum Zeichen 314 das Zusatzzeichen 1010-66 „elektrisch betriebene Fahrzeuge“ hinzufügte und sich dazu entschied, dass Elektrofahrzeuge an Ladestationen unabhängig vom Ladevorgang bis zu 2 Stunden parken dürfen.
Das Zusatzzeichen 1050-32 „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ wurde zwecks Förderung der Elektromobilität vom BIS ausdrücklich nicht angeordnet. Deshalb hat die Bezirksversammlung Altona mit Beschluss vom 17. Januar 2022 der BIS empfohlen, die Beschilderung für öffentliche Ladestationen so zu ändern, dass Elektrofahrzeuge dort nur während des Ladevorgangs geparkt werden dürfen (Bezirksversammlung Altona, Verkehrsausschuss, Drucksachen–Nr.: 21-2748, 17. Januar 2022).
Aus der Stellungnahme der BIS vom 13. Juni 2022 folgte jedoch, dass die Reservierung der Parkplätze mittels Zusatzzeichens 1050-32 auf den Ladevorgang mit der gegenwärtigen Rechtslage nicht abzubilden sei. Es sei nicht sicher, ob das Zusatzzeichen 1050-32 dem Bestimmtheitsgebot genüge. Denn der Begriff des "Lade"vorgangs könne wahlweise als
verstanden werden. Überdies sei erforderlich, dass der Beginn und das Ende des jeweiligen Ladevorgangs stets und zweifelsfrei feststellbar seien. Gegenwärtig sei dies jedoch nicht bei allen Fahrzeugen und/oder Ladestationen der Fall (Mitteilungsdrucksache Nr. 21-3235 zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 28.04.2022).
Wie der NDR berichtet, wird die FHH demnächst Zusatzschilder mit dem Hinweis „während des Ladevorgangs“ an den Parkplätzen mit Ladesäulen anbringen (Bericht des NDR). Die Stadt komme damit dem Wunsch vieler Nutzer nach, die über blockierte, jedoch nicht genutzte Ladesäulen klagen (Pressemeldung der BVM).
Haben auch Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, weil Sie einen Hamburger E-Parkplatz genutzt haben, ohne gleichzeitig Ihr Pkw zu aufzuladen? Wenn Sie gegen den Bescheid vorgehen möchten, kontaktieren uns gerne über unser Kontaktformular.
Hinweis: Dieser Blogbeitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
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